Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers

In Krisenzeiten kann es vorkommen, dass Geschäftsführer ihr Amt niederlegen und die Gesellschafter im Streit untereinander weder einen Nachfolger bestellen noch nach außen auftreten, sondern schlicht nichts tun. Dadurch entstehen mitunter ein gefährliches Vakuum und eine Führungslosigkeit, die Gesellschaftsgläubiger (u.a. Mitarbeiter, Lieferanten) aktiv werden lässt: sofern noch keine Insolvenzreife eingetreten ist, stellen sie einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers.

Einen Nachfolger zu finden, ist in einer solchen Situation schwierig, zumal die Vergütung nicht durch das Registergericht festgesetzt werden kann. Über die Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers durch ein Registergericht hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom ‎08.06.2016 (I-3 Wx 302/15) entschieden.

Die registergerichtliche Ersatzbestellung eines Geschäftsleiters ist für die Aktiengesellschaft in § 85 AktG kodifiziert, während eine entsprechende Regelung im GmbHG fehlt und daher von vielen Juristen und jüngst auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf eine analoge Anwendung des § 29 BGB vertreten wird. Dies ist nicht sachgerecht, da das Registergericht auf dieser Grundlage keine Vergütung des ersatzweise zu bestellenden Organmitglieds festsetzen kann und sich daher in der Praxis – aufgrund der meist bestehenden Krisensituation – kein Kandidat oder nur dann ein solcher findet, wenn der Antragsteller einen Vorschuss auf dessen Vergütung leistet. Im Sinne des Gläubigerschutzes und im Interesse des Rechtsverkehrs erscheint es daher de lege lata sinnvoll, § 85 AktG analog auf die GmbH anzuwenden. Zugleich ist dem Gesetzgeber zu empfehlen, eine entsprechende Regelung im GmbHG zu ergänzen.

Die Regelungen des § 85 Abs. 1 AktG und des § 29 BGB sehen indes im Wesentlichen gleiche Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers vor:

a) Fehlen eines Vertretungsberechtigten

b) Dringlichkeit

c) Antrag eines Beteiligten

Unklarheiten hinsichtlich der wirksamen Vertretung der GmbH führen grds. zur Annahme des Fehlens eines Vertretungsberechtigten. Vermeiden lässt sich dies durch eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Alleinvertretungsberechtigung.

Latest

Sorgfältig wie ein ordentlicher Geschäftsleiter

Ganz gleich, ob es um ein neues Geschäftsfeld oder einen Kauf von Sachanlagen geht: bei jeder Investition schwingt stets das Risiko eines Fehlschlags mit....

Haftung des Top-Managements für überteuerten Firmenwert

In einer sich rasant verändernden Wirtschaft sind Investitionen in neue Technologien oder Beteiligungen an potenzialstarken Start-ups oft unverzichtbar, um künftiges Wachstum abzusichern. Nicht immer...

Zur Treue verpflichtet – ein Geschäftsführer auf Abwegen

Gar nicht so selten kommt es in der Praxis vor, dass Unternehmensgründer im Laufe der Zeit bemerken, dass ihre Mitgründer oder neu hinzu gekommene...

Wann Manager in der Krise nicht mehr zahlen dürfen

Wenn bei einer AG oder GmbH die Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder ihre Überschuldung festgestellt ist, besteht das sog. Zahlungsverbot: Geschäftsführer oder Vorstände dürfen dann grundsätzlich...

Wozu Geschäftsführer und Vorstände in der Insolvenz weiterhin verpflichtet sind

Wenn Insolvenzantrag gestellt wird, übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder – so die landläufige und auch weitgehend richtige Meinung. Beschäftigungslos werden Geschäftsführer und Vorstände durch...