Quiz-Zusammenfassung
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Fragen:
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Informationen
Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied? Testen und erweitern Sie Ihr Wissen mit diesen Fragen unseres ManagerRecht Quiz:
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Frage 1 von 6
1. Frage
Wann besteht in der Krise für Geschäftsführer bzw. Vorstände die Pflicht, die Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung einzuberufen?
Korrekt
Richtig – als Geschäftsführer/Vorstand müssen Sie die Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung einberufen, wenn 50 Prozent des Stammkapitals/Grundkapitals verloren sind.
Inkorrekt
Leider falsch – richtig ist: als Geschäftsführer/Vorstand müssen Sie die Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung einberufen, wenn 50 Prozent des Stammkapitals/Grundkapitals verloren sind.
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Frage 2 von 6
2. Frage
Können Sie Ihr Amt als Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied in der Unternehmenskrise niederlegen?
Korrekt
Richtig – als Geschäftsführer/Vorstand dürfen Sie grundsätzlich jederzeit Ihr Amt niederlegen, auch in der Krise. Eine Ausnahme gilt nach herrschender Rechtsprechung nur für den Fall, dass Sie geschäftsführender Alleingesellschafter bzw. Alleinaktionär sind und die Gesellschaft durch Ihre Amtsniederlegung führungslos wird. Wenn Sie angestellter Geschäftsführer/Vorstand sind, haben die Gesellschafter bzw. hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die Position nachzubesetzen oder selber zu übernehmen.
Inkorrekt
Leider falsch – als Geschäftsführer/Vorstand dürfen Sie grundsätzlich jederzeit Ihr Amt niederlegen, auch in der Krise. Eine Ausnahme gilt nach herrschender Rechtsprechung nur für den Fall, dass Sie geschäftsführender Alleingesellschafter bzw. Alleinaktionär sind und die Gesellschaft durch Ihre Amtsniederlegung führungslos wird. Wenn Sie angestellter Geschäftsführer/Vorstand sind, haben die Gesellschafter bzw. hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die Position nachzubesetzen oder selber zu übernehmen.
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Frage 3 von 6
3. Frage
Ihre GmbH/AG hat mehrere Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder – sind Sie für Pflichtverstöße in anderen Ressorts haftbar?
Korrekt
Richtig – im deutschen Gesellschaftsrecht gilt zwar das Prinzip der Kollektivhaftung, d.h. alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder haften grds. gesamtschuldnerisch, auch wenn es zu Verstößen in anderen Ressorts kommt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn es einen durch Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung beschlossenen Geschäftsverteilungsplan gibt. In diesem Fall haftet nur der ressortzuständige Manager.
Inkorrekt
Leider falsch – im deutschen Gesellschaftsrecht gilt das Prinzip der Kollektivhaftung, d.h. alle Geschäftsführer/Vorstandsmitglieder haften grds. gesamtschuldnerisch, auch wenn es zu Verstößen in anderen Ressorts kommt. Eine Ausnahme gilt, wenn es einen durch Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung beschlossenen Geschäftsverteilungsplan gibt. In diesem Fall haftet nur der ressortzuständige Manager.
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Frage 4 von 6
4. Frage
Muss ein Geschäftsführer/Vorstandsmitglied seine Erfindung auf die GmbH/AG übertragen bzw. ihr zumindest andienen?
Korrekt
Richtig, denn das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt für Geschäftsführer und Vorstände nicht. Sie müssen eine Erfindung der GmbH oder AG andienen, wenn ihr Anstellungsvertrag vorsieht, dass sie im Bereich der technischen Entwicklung tätig sind und wenn sie für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, Vorarbeiten und Erfahrungen des Unternehmens zurückgreifen konnten.
Inkorrekt
Leider falsch – das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt für Geschäftsführer und Vorstände nicht. Sie müssen eine Erfindung der GmbH oder AG andienen, wenn ihr Anstellungsvertrag vorsieht, dass sie im Bereich der technischen Entwicklung tätig sind und wenn sie für die Erfindung auf sachliche und personelle Mittel, Vorarbeiten und Erfahrungen des Unternehmens zurückgreifen konnten.
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Frage 5 von 6
5. Frage
Hat ein Geschäftsführer oder Vorstand im eröffneten Regel-Insolvenzverfahren noch eigene Aufgaben oder Pflichten?
Korrekt
Richtig – mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Befugnis der Geschäftsführer oder des Vorstands, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Jedoch entfallen formale Pflichten nicht, wie beispielsweise die Mitteilung über eine Änderung der Geschäftsanschrift der GmbH oder AG, die Abberufung oder die Anmeldung eines Organmitglieds.
Inkorrekt
Leider falsch – mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Befugnis der Geschäftsführer oder des Vorstands, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Jedoch entfallen formale Pflichten nicht, wie beispielsweise die Mitteilung über eine Änderung der Geschäftsanschrift der GmbH oder AG, die Abberufung oder die Anmeldung eines Organmitglieds.
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Frage 6 von 6
6. Frage
Mit einem Aufsichtsratsmitglied soll ein Beratervertrag geschlossen werden – was ist formal zu beachten?
Korrekt
Richtig – wenn die AG (dies gilt immer: unabhängig von Art und Größe) und die GmbH (je nach Art und/oder Größe) einen Aufsichtsrat bilden muss, ist für den wirksamen Abschluss eines Beratervertrags mit einem Aufsichtsratsmitglied ein zustimmender Beschluss des Aufsichtsrats zwingend erforderlich. Dies kann nicht durch eine Satzungsregelung ausgeschlossen werden. Hat die GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat gebildet, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats dann erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht besagt, dass die aktienrechtliche Regelung ausgeschlossen wird.
Inkorrekt
Leider falsch: wenn die AG (dies gilt immer: unabhängig von Art und Größe) und die GmbH (je nach Art und/oder Größe) einen Aufsichtsrat bilden muss, ist für den wirksamen Abschluss eines Beratervertrags mit einem Aufsichtsratsmitglied ein zustimmender Beschluss des Aufsichtsrats zwingend erforderlich. Dies kann nicht durch eine Satzungsregelung ausgeschlossen werden. Hat die GmbH freiwillig einen Aufsichtsrat gebildet, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats dann erforderlich, wenn der Gesellschaftsvertrag nicht besagt, dass die aktienrechtliche Regelung ausgeschlossen wird.