Kapitalbeteiligung an Konkurrenz verstößt nicht gegen Wettbewerbsverbot

Für Geschäftsführer und Vorstände gilt meist ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Sie dürfen ihrer GmbH oder AG keine Konkurrenz machen – weder direkt noch mittelbar über einen Strohmann. Wie aber verhält es sich mit reinen Kapitalbeteiligungen an Wettbewerbern ohne Entscheidungsbefugnisse? Grundsätzlich unproblematisch, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 15. März 2017 (14 U 3/14).

Es ist das Jahr 2000, als Pascal Rischmann* die PackageSales GmbH* als Vertriebsgesellschaft für Verpackungsmaschinen gemeinsam mit Kollegen gründet. Zunächst ist der Ingenieur mit 50% an der GmbH beteiligt, später verkauft er seine Anteile an einen Konzern und bleibt alleiniger Geschäftsführer. Im Frühjahr 2006 kommt es zu Streitigkeiten mit dem Management der Holding. Rischmann agiert und kauft über eine Treuhandkonstruktion ein 12-prozentiges Aktienpaket an der italienischen Global Packaging S.p.a. (GPU)*, die ebenfalls Verpackungsmaschinen herstellt und im Mai 2006 auf dem deutschen Markt tätig ist. Der Streit kulminiert: seinen Anstellungsvertrag kündigt Rischmann zum Jahresende und scheidet als Gesellschafter aus.

Beteiligung an Wettbewerber führt zum Rechtsstreit

Die PackageSales GmbH verklagt Rischmann unter anderem auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist oder entstehen wird, dass Rischmann eine Beteiligung an der GPU erworben hat. Zudem solle er alle aus oder im Zusammenhang mit der von ihm erworbenen Beteiligung erzielten Gewinne und Vergütungsbestandteile auskehren und noch nicht erfüllte Forderungen an die PackageSales GmbH abtreten. Auch solle sie in alle von Rischmann im Zuge des Wettbewerbsverbots abgeschlossenen Geschäfte selbst eintreten dürfen und dazu gegen ihn einen Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung haben.

Gericht sieht keinen Wettbewerbsverstoß

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verliert die PackageSales GmbH auch in der Berufungsinstanz. Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung einer Konkurrenzgesellschaft, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, seien im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots nicht umfasst, entscheidet das OLG Stuttgart. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder eine Regelung im Anstellungsvertrag, die ein Wettbewerbsverbot des geschäftsführenden Gesellschafters beinhaltet, müsse im Lichte des Grundrechts auf Berufsfreiheit ausgelegt werden. Danach sei ein Wettbewerbsverbot rechtlich unbedenklich, wenn es die Gesellschaft vor der Aushöhlung von innen her schützt. Im Gegensatz dazu schließe ein Wettbewerbsverbot aber im Regelfall nicht den rein kapitalistischen Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen aus und müsse deshalb ggf. einschränkend ausgelegt werden.

*Namen und Firmenbezeichnung geändert

Latest

Wann Manager ihre Erfindungen übertragen müssen

In vielen produzierenden Unternehmen sind Ingenieure im Top-Management tätig, manche arbeiten an der Entwicklung neuer Produkte mit. Machen sie dabei eine Erfindung, stellt sich...

Wann Manager in der Krise nicht mehr zahlen dürfen

Wenn bei einer AG oder GmbH die Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder ihre Überschuldung festgestellt ist, besteht das sog. Zahlungsverbot: Geschäftsführer oder Vorstände dürfen dann grundsätzlich...

Wann Manager für Sicherheiten zugunsten des Gesellschafters haften

Viele Geschäftsführer und Vorstände kennen das: der Eigentümer des Unternehmens will einen Kredit aufnehmen und benötigt dafür Sicherheiten. Ganz wohl ist dem Management dabei...

Wirksame Einberufung der Gesellschafterversammlung

Wenn sich geschäftsführende Gesellschafter streiten und ihr Clinch ausartet, ist es oft nicht mehr weit bis zur Abberufung des Geschäftsführers. Für einen entsprechenden Beschluss...

Wettbewerbsverbot: was Top-Manager wissen sollten

Für den Fall, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand aus dem Unternehmen ausscheidet, wird ihm durch seinen Anstellungsvertrag oft ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt. Was dabei...