Strafbarkeit wegen falscher Registererklärung bei Kapitalerhöhung

Um Liquiditätsprobleme seiner Beteiligungen zu beseitigen und Bonus-Vorauszahlungen zu tilgen, nimmt Marcus Mahlmann* als geschäftsführender Gesellschafter der Vega Holding GmbH & Co. KG* ein privates Darlehen bei der Deutschen Kapitalbank* auf. Den Darlehensbetrag leistet er als Kommanditeinlage in die Holding und nimmt daraufhin bei deren zwei GmbHs jeweils eine Kapitalerhöhung vor. Um die Rückzahlung der Bonus-Vorauszahlungen abzusichern, vereinbart die Deutsche Kreditbank mit der Hausbank von Mahlmann eine Treuhandabrede, wonach jede andere Verwendung als die Rückzahlung ausgeschlossen wird.

Daraufhin erklärt Mahlmann als Geschäftsführer der beiden GmbHs gegenüber dem Registergericht, dass die Stammeinlagen für die Kapitalerhöhungen vollständig geleistet und nicht an den Einleger zurückgezahlt sind, dass es keine vorbelastende Verbindlichkeiten gibt und die eingelegten Mittel frei verfügbar sind. Das Problem: die Kapitalerhöhungen werden auf den Firmenkonten der beiden GmbHs erst acht Tage nach der Erklärung von Mahlmann an das Registergericht bzw. zehn Tage nach der Treuhandabrede der Banken gutgeschrieben.

Weil Mahlmanns Erklärung an das Registergericht also falsch war, hat er sich wegen falscher Registerangaben des zweifachen Kapitalerhöhungsschwindels schuldig gemacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) begründet dies in seinem Urteil vom 29.06.2016 (2 StR 520/15) vor allem mit der Treuhandabrede: Diese habe die freie Verfügbarkeit für den Geschäftsführer ausgeschlossen, weil die Mittel nicht frei verwendbar gewesen seien. Ob eine Erklärung richtig oder falsch ist, richte sich zeitlich nach dem Eingang beim Registergericht.

>> Praxishinweis:

Geschäftsführern und Vorständen ist dringend anzuraten, bei Kapitalerhöhungen sicherzustellen, dass die im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung vorgesehene Einlage bei der Anmeldung zum Registergericht tatsächlich frei verfügbar ist und nicht erst noch eingezahlt werden muss oder unter einem Vorbehalt steht bzw. von der Zustimmung Dritter abhängt.

*Namen und Firmenbezeichnung geändert

Latest

Wann Manager in der Krise nicht mehr zahlen dürfen

Wenn bei einer AG oder GmbH die Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder ihre Überschuldung festgestellt ist, besteht das sog. Zahlungsverbot: Geschäftsführer oder Vorstände dürfen dann grundsätzlich...

Wann Manager für Sicherheiten zugunsten des Gesellschafters haften

Viele Geschäftsführer und Vorstände kennen das: der Eigentümer des Unternehmens will einen Kredit aufnehmen und benötigt dafür Sicherheiten. Ganz wohl ist dem Management dabei...

Wann Anstellungsverträge unwirksam sind

Wenn ein neuer Geschäftsführer berufen werden soll, ist für den Abschluss des Anstellungsvertrags die Gesellschafterversammlung zuständig. Diese Kompetenz kann zwar auf den Aufsichtsrat verlagert...

Wie Darlehenszusagen in der Krise zu bewerten sind

Wenn eine GmbH in die Krise gerät, ist es nicht unüblich, dass die Mutter- oder Schwestergesellschaft eine Darlehenszusage erteilt, um über einen Liquiditätsengpass hinweg...

Wirkungsvoll verschleiert – wirkungslos entlastet

Geschäftsführer und Vorstände wähnen sich meist in Sicherheit, wenn ihnen Entlastung erteilt worden ist. Tatsächlich aber tritt unter bestimmten Umständen keine Entlastungswirkung ein mit...