Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund

Im Geschäftsleben sind Differenzen zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern oder zwischen Geschäftsführern keine Seltenheit. Kommt es zum Zerwürfnis, ist eine Abberufung und eine Kündigung des Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund programmiert. Was aber ein „wichtiger Grund“ konkret ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Urteil des OLG München vom 22.06.2017 (23 U 3293/16) gibt einen Einblick.

Marcel Remmersmann* ist Geschäftsführer der Bavaria Verlagsgesellschaft mbH*. Gemeinsam mit seinem Geschäftsführerkollegen beauftragt er eine Internet-Agentur, den Online Shop des Verlags neu zu gestalten. Wie vertraglich vereinbart, fließt eine Anzahlung an die Agentur, später sollen noch zwei weitere Raten folgen, sobald einzelne Zwischenleistungen abgenommen worden sind – das aber ist nicht der Fall, als die Agentur die zweite Rate in Rechnung stellt. Nach Mahnung überweist der Buchhalter des Verlags die zweite Rate. Einen Tag später im Jour Fixe stimmt der zweite Geschäftsführer dafür, nur die Hälfte der zweiten Rate zu zahlen. Weil der Betrag aber schon verbucht worden ist, erhält Remmersmann zunächst die ordentliche Kündigung und später die Kündigung aus wichtigem Grund. „Ich habe nicht gewusst, dass die Rechnung über die zweite Rate insgesamt bezahlt worden ist. Wahrscheinlich ist dem Buchhalter ein Fehler passiert“, wehrt sich Remmersmann später. Er klagt offene Vergütungen und Nutzungsentschädigung ein – und bekommt Recht.

Unzumutbarkeit als Kriterium – objektive Sicht entscheidend

Das OLG München entscheidet, dass kein wichtiger Grund für eine Kündigung vorgelegen hat. Denn dazu müssten „Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen, insbesondere aufgrund grober Pflichtverletzungen des Geschäftsführers.“ Ein Verschulden des Geschäftsführers sei dafür nicht erforderlich. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kündigende (also die GmbH) subjektiv eine Unzumutbarkeit empfinde. Entscheidend sei, dass aus objektiver Sicht „unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der weiteren Zusammenarbeit die Grundlage entzogen ist.“

Fallbeispiele für einen wichtigen Grund

Was unter einem „wichtigen Grund“ konkret zu verstehen ist, listet das Gericht dann beispielhaft auf: […]

Lesen Sie den vollständigen Beitrag ab 19.10.2023 auf Manager Recht.

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