Spekulative Zinsswaps sind für den Vorstand haftungsträchtig

Für ihre Immobilienfonds nutzen Kapitalanlagegesellschaften mitunter Forward-Zinsswaps, um für einen kreditfinanzierten Immobilienkauf das Zinsniveau abzusichern. Dies ist branchenüblich und als Hilfsgeschäft im Rahmen der Finanzierung eines Immobilienerwerbs erlaubt. Problematisch wird es erst, wenn die Zinsswaps zu rein spekulativen Zwecken abgeschlossen werden.

Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf  (Urteil vom 15.01.2015 – I-6 U 48/14) zu befassen. Der Vorstand einer Immobilien-AG hatte Zinsswaps abgeschlossen, um einen langfristigen Kreditvertrag abzusichern. Das Gericht entschied, dass dem Swapgeschäft der spekulative Charakter fehlt, soweit kongruente Darlehensverträge abgeschlossen worden sind.

Anders aber verhalte es sich mit „ungedeckten“ Teil des Swapgeschäftes: Die beklagten Vorstände hätten sich durch den Abschluss des Darlehensvertrags pflichtwidrig dazu verpflichtet, mehrjährige Zinsswaps zunächst über 100 Millionen Euro abzuschließen, obwohl das Zustandekommen der Anschlussfinanzierung in dieser Höhe nicht sichergestellt war. Vielmehr habe das Risiko bestanden, dass ein kongruentes Grundgeschäft nicht zustande kommen wird und die Zinsswapgeschäfte deshalb nur teilweise Zinssicherungscharakter haben würden. Dieses Risiko habe sich im weiteren Verlauf verwirklicht.

Die Vorstände haften deshalb auf Schadensersatz und können sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie auf die Beratung spezialisierter Anwälte vertraut haben. Denn dazu müsse, so das OLG Düsseldorf, der Vorstand vortragen, welche Fragen er den Anwälten gestellt hat und ggf. wie diese beantwortet wurden.

Latest

Als zwei Geschäftsführer streiten, folgt die Insolvenz

Eine Anfang Januar 2024 ergangene Gerichtsentscheidung sorgt in Fachkreisen bundesweit für Aufsehen: in der Unternehmenskrise einer GmbH eskaliert der Streit zwischen zwei geschäftsführenden Gesellschaftern....

Koppelungsvereinbarung im Anstellungsvertrag unwirksam

In Anstellungsverträgen von Geschäftsführern und Vorständen ist meist eine sog. Koppelungs- oder Gleichlaufklausel enthalten. Danach wird die Laufzeit der schuldrechtlichen Vertragsbeziehung an die Bestellung...

Untreue durch schwarze Kassen – Strafbarkeit des Vorstands

Um an Aufträge zu kommen, sind Schmiergeldzahlungen in manchen Ländern an der Tagesordnung – was zugleich für deutsche Top-Manager ein persönliches Haftungsrisiko birgt: Das...

Haftung von Aufsichts- und Verwaltungsräten in kommunalen Unternehmen

Die Ausübung einer Aufsichts- oder Verwaltungsratsfunktion in einem kommunalen Unternehmen birgt Haftungsrisiken. Wie dieser Fachbeitrag zeigt, decken die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche des Organmitglieds das persönliche,...

Auch kommissarischer Geschäftsführer haftet im Insolvenzfall

Wenn ein Unternehmen in die Krise gerät, steigen die Haftungsrisiken für den Geschäftsführer – auch für den kommissarischen. Denn die Eintragung eines neuen Geschäftsführers...