Wann Manager in der Krise nicht mehr zahlen dürfen

Wenn bei einer AG oder GmbH die Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder ihre Überschuldung festgestellt ist, besteht das sog. Zahlungsverbot: Geschäftsführer oder Vorstände dürfen dann grundsätzlich keine Zahlungen mehr leisten – es sei denn, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Dass eine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, wird bei einer „Zahlungseinstellung“ vermutet. Wann dies der Fall ist und was Manager beweisen müssen, zeigt ein Urteil des OLG Thüringen.

Alexander Walter* ist Geschäftsführer der MarodeMedia GmbH*. Seine Werbeagentur befindet sich in einer kritischen Situation, seit zwei größere Kunden abhandengekommen sind. Die Liquidität wird immer knapper und zu allem Überfluss meldet sich mit der Peter Weber* ein früherer Geschäftspartner, dem Walter im Streit verbunden ist. Aus einem Zeitschriftenprojekt verlangt Weber satte 200.000 Euro. „Du siehst von mir keinen einzigen Cent“, keilt Walter gegen Weber im Telefonat – doch der geht robust vor und stellt Insolvenzantrag gegen MarodeMedia. Zwischenzeitlich hat Walter diverse Rechnungen von anderen Dienstleistern beglichen, zum einen durch Überweisung und zum anderen durch Verrechnung mit Gegenforderungen. Ein Insolvenzverwalter prüft daraufhin die Vorgänge aus der Zeit vor dem Insolvenzantrag und verklagt Walter schließlich persönlich auf Ersatz der gezahlten Rechnungen. Doch Walter hat sorgfältig dokumentiert und kann beweisen, dass seine Werbeagentur nicht zahlungsunfähig und er Webers Forderung zu Recht für unbegründet halten durfte, als Weber den Insolvenzantrag stellte.

Geschäftsleiter muss Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsfähigkeit beweisen

Denn nach dem Urteil des OLG Thüringen vom 25.05.2016 (2 U 714/15), das auf eine eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.2012 (II ZR 171/10) verweist, sind im Kern folgende Punkte festzuhalten:

  • „Zahlungen“ im Sinne des Zahlungsverbots sind begrifflich weit auszulegen. Erfasst wird „jede Verminderung des Aktivvermögens“ des insolventen Unternehmens. Dies sind zum einen echte Zahlungsabflüsse und zum anderen Verrechnungen von Forderungen mit Schulden. Denn durch letztere wird schlussendlich ebenso an einen Gläubiger gezahlt, wie durch die Begleichung von dessen Forderung per Barbetrag.
  • Bei einer Zahlungseinstellung wird vermutet, dass Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Allerdings kann der Geschäftsführer diese Vermutung widerlegen durch Nachweise, dass keine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat.
  • Keine Zahlungseinstellung liegt vor, wenn das insolvente Unternehmen bloß Zahlungen verweigert hat, weil dessen Geschäftsführung bzw. Vorstand die Forderungen für unbegründet hält. Allerdings reicht es nicht aus, einfach nur die Zahlungsunwilligkeit zu behaupten. Um die vermutete Zahlungsunfähigkeit zu widerlegen, muss die Geschäftsleitung vielmehr beweisen, dass zum Zeitpunkt der fraglichen Geldabflüsse oder Verrechnungen von Forderungen eine Zahlungsunwilligkeit und auch eine Zahlungsfähigkeit bestanden.

Quintessenz für Manager: Rechtsrat einholen, Argumente sammeln und dokumentieren

Für Geschäftsführer und Vorstände bedeutet dies: wenn sie in Krisenzeiten eine Verbindlichkeit bzw. Forderung eines Gläubigers für unberechtigt halten, müssen sie dies dokumentieren und mit stichhaltigen Argumenten belegen. Dass sie dazu die Einschätzung von einem Anwalt einzuholen haben, fordern die Gerichte zwar nicht ausdrücklich. Allerdings ist dies gerade juristischen Laien dringend zu empfehlen, wenn sie sich später mit Substanz auf eine Zahlungsunwilligkeit berufen wollen.

Gleiches gilt für die Bewertung der Zahlungsfähigkeit: von dem Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG wird von der Rechtsprechung erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Dazu gehört vor allem die Prüfung der Insolvenzreife – also der Frage, ob das Unternehmen faktisch zahlungsunfähig ist. Wenn der Geschäftsführer oder Vorstand erkennt, dass die GmbH bzw. AG zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu erfüllen, hat er die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Das Management handelt fahrlässig, wenn es sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die Kenntnisse verschafft, die es für die Prüfung benötigt, ob Insolvenzantrag gestellt werden muss. Dabei hat sich der Geschäftsführer oder Vorstand, sofern er nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügt, fachkundig beraten zu lassen.

*Namen und Firmenbezeichnung geändert

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