Haftung wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

Befindet sich eine GmbH oder AG in der Krise, muss die Geschäftsführung bzw. der Vorstand fortlaufend prüfen, ob ein Insolvenzgrund besteht und Insolvenzantrag zu stellen ist. Was dabei berücksichtigt werden und wer was beweisen muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 19.12.2017 herausgearbeitet und damit zugleich einen Meinungsstreit entschieden.

Das neue Jahr ist gerade mal sechs Wochen jung, als Patrick Peselmann* entscheidet: es muss Insolvenzantrag gestellt werden. Schon in der Vorweihnachtszeit hatte der Geschäftsführer der Hansetrendline GmbH* mit knapper Liquidität zu kämpfen und Rechnungen verzögert gezahlt. Weil auch zu Jahresbeginn die neue Kollektion nicht einschlägt, muss er nun endgültig die Reißleine ziehen. Der Insolvenzverwalter prüft die Situation und stellt schließlich fest, dass das Unternehmen schon am 1. Dezember zahlungsunfähig gewesen sei. Deshalb verklagt er Peselmann persönlich auf Zahlung von mehr als 4,7 Millionen Euro, die im Dezember und Januar vom Firmenkonto an Gläubiger geflossen sind.

Doch der setzt sich zunächst vor dem Landgericht und dann vor dem Oberlandesgericht erfolgreich zur Wehr: „Der Liquiditätsstatus des Verwalters ist zu 99 % falsch, weil nur ein kleiner Teil der Rechnungsposten mit Rechnungen unterlegt wurden und diese nur in drei Positionen mit den im Liquiditätsstatus enthaltenen Posten übereinstimmen. Zudem hat der Insolvenzverwalter die Voraussetzungen einer Zahlungseinstellung nicht dargetan“, argumentiert Peselmann vor Gericht. Doch der BGH sieht es in seinem Urteil vom 19.12.2017 (II ZR 88/16) letztlich anders.

Beweislast liegt beim Organmitglied

Dass der Liquiditätsstatus keine Angaben u.a. zum Belegdatum und Fälligkeitsdatum enthalten habe, sei unproblematisch, weil sich diese Details aus den Einzelbuchhaltungskonten ergeben. Außerdem sei es für die schlüssige Behauptung der Fälligkeit der jeweiligen Forderung nicht erforderlich, eine Rechnung vorzulegen. Vielmehr genüge es, dass die vom Insolvenzverwalter behaupteten Verbindlichkeiten in der Buchhaltung eingepflegt und als spätestens zum Stichtag fällig ausgewiesen sind. Zudem könne ein Geschäftsführer nicht pauschal bestreiten, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt worden sei. Er müsse vielmehr im Einzelnen vortragen und ggf. beweisen, welche der in den Liquiditätsstatus eingestellten Verbindlichkeiten trotz entsprechender Verbuchung zu den angegebenen Zeitpunkten nicht fällig und eingefordert gewesen sein sollen. Folgende Eckpunkte lassen sich aus dem Urteil des BGH für Geschäftsführer und Vorstände ableiten:

  • Von einer Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn die Liquiditätslücke 10 % oder mehr beträgt, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und es den Gläubigern zuzumuten ist, abzuwarten.
  • Um die Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz festzustellen, sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) sowie den innerhalb von drei Wochen fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) in Beziehung zu setzen.
  • Die innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden und eingeforderten Verbindlichkeiten des krisenbefangenen Unternehmens (Passiva II) sind bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit in Abgrenzung von der bloßen Zahlungsstockung zu berücksichtigen – dies war bisher unter Juristen umstritten und ist durch den BGH höchstrichterlich bestätigt.
  • Wenn sich die GmbH/AG für eine Schadensersatzklage gegen ihr Organmitglied auf Buchungen und Buchungsunterlagen stützt und der Geschäftsführer/Vorstand behauptet, dass die Buchhaltung unrichtig ist, muss er darlegen und beweisen, welche der in der Buchhaltung vorhandenen Buchungen in welcher Hinsicht unrichtig sein sollen und welche Verbindlichkeiten konkret nicht bestanden haben oder nicht fällig gewesen sein sollen. Dazu ist berechtigt, zum Zweck seiner Beweisführung die Buchhaltung der Gesellschaft einzusehen. In Krisensituationen sind zudem schriftliche Vermerke zu den bestehenden, fälligen Verbindlichkeiten empfehlenswert zur Dokumentation.

*Namen und Firmenbezeichnung geändert

Latest

Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers

In Krisenzeiten kann es vorkommen, dass Geschäftsführer ihr Amt niederlegen und die Gesellschafter im Streit untereinander weder einen Nachfolger bestellen noch nach außen auftreten,...

Untreue durch schwarze Kassen – Strafbarkeit des Vorstands

Um an Aufträge zu kommen, sind Schmiergeldzahlungen in manchen Ländern an der Tagesordnung – was zugleich für deutsche Top-Manager ein persönliches Haftungsrisiko birgt: Das...

Verbotene Insichgeschäfte: Befreiung entfällt mit zweitem Geschäftsführer

Es war ein Vorgang, der sowohl in neu gegründeten Tochtergesellschaften als auch Start-ups oft vorkommt: im Rahmen einer GmbH-Gründung wurde Martin Hessing* zunächst zum...

Vorstandsmitglied haftet persönlich für Mietschaden

Ein ehemaliger Krankenkassen-Vorstand ist durch das Oberlandesgericht Hamm zu Schadenersatz in Höhe von 4,6 Mio. Euro verurteilt worden. Der Manager hatte zu viele Büro-...

Wann eine Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich ist

In der Unternehmenskrise oder Insolvenz neigen Geschäftsführer bzw. Vorstände mitunter dazu, ihr Amt niederzulegen – passiert dies „Knall auf Fall“ und ohne einen Nachfolger,...