Untreue durch schwarze Kassen – Strafbarkeit des Vorstands

Um an Aufträge zu kommen, sind Schmiergeldzahlungen in manchen Ländern an der Tagesordnung – was zugleich für deutsche Top-Manager ein persönliches Haftungsrisiko birgt: Das Vorstandsmitglied einer AG kann sich der Untreue strafbar machen, falls es schwarze Kassen bildet oder nicht unverzüglich auflöst, wenn es davon Kenntnis bekommt.

Für eine Untreue muss die AG bei wirtschaftlicher Betrachtung einen Vermögensnachteil erleiden und Zugriff auf die schwarzen Kassen haben. Werden diese bei Auslandstochtergesellschaften geführt, kommt es darauf an, ob deren Anteile durch die nicht unverzügliche Auflösung der schwarzen Kassen an Wert verloren haben.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 06.09.2016 – 1 StR 104/15) mit Blick auf ein ehemaliges Siemens-Vorstandsmitglied ausgeführt. Es soll Schmiergeldzahlungen an die argentinische Regierung aus einer schwarzen Kasse vor Ort und deren anschließendes Wiederauffüllen veranlasst haben. Allerdings sei nicht jedes Unterhalten einer schwarzen Kasse bzw. deren nicht erfolgte Auflösung als Untreue zu werten.

Hinzukommen müsse, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung ein Vermögensschaden der AG entsteht. Dazu müsse die AG entweder direkten Zugriff auf die Gelder aus der schwarzen Kasse bei der Tochtergesellschaft haben oder aber der Wert von deren Anteile müsse gemindert sein, was ggf. ein Sachverständiger festzustellen habe. Eine Untreue durch Unterlassen liegt dem BGH zufolge vor, wenn ein Vorstandsmitglied von der schwarzen Kasse weiß und sie sowohl duldet als auch seine Kollegen nicht darüber aufklärt.

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