Spekulative Zinsswaps sind für den Vorstand haftungsträchtig

Für ihre Immobilienfonds nutzen Kapitalanlagegesellschaften mitunter Forward-Zinsswaps, um für einen kreditfinanzierten Immobilienkauf das Zinsniveau abzusichern. Dies ist branchenüblich und als Hilfsgeschäft im Rahmen der Finanzierung eines Immobilienerwerbs erlaubt. Problematisch wird es erst, wenn die Zinsswaps zu rein spekulativen Zwecken abgeschlossen werden.

Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf  (Urteil vom 15.01.2015 – I-6 U 48/14) zu befassen. Der Vorstand einer Immobilien-AG hatte Zinsswaps abgeschlossen, um einen langfristigen Kreditvertrag abzusichern. Das Gericht entschied, dass dem Swapgeschäft der spekulative Charakter fehlt, soweit kongruente Darlehensverträge abgeschlossen worden sind.

Anders aber verhalte es sich mit „ungedeckten“ Teil des Swapgeschäftes: Die beklagten Vorstände hätten sich durch den Abschluss des Darlehensvertrags pflichtwidrig dazu verpflichtet, mehrjährige Zinsswaps zunächst über 100 Millionen Euro abzuschließen, obwohl das Zustandekommen der Anschlussfinanzierung in dieser Höhe nicht sichergestellt war. Vielmehr habe das Risiko bestanden, dass ein kongruentes Grundgeschäft nicht zustande kommen wird und die Zinsswapgeschäfte deshalb nur teilweise Zinssicherungscharakter haben würden. Dieses Risiko habe sich im weiteren Verlauf verwirklicht.

Die Vorstände haften deshalb auf Schadensersatz und können sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie auf die Beratung spezialisierter Anwälte vertraut haben. Denn dazu müsse, so das OLG Düsseldorf, der Vorstand vortragen, welche Fragen er den Anwälten gestellt hat und ggf. wie diese beantwortet wurden.

Latest

Wann Manager für Fahrtkosten haften

Viele Geschäftsführer oder Vorstände fahren einen Dienstwagen und können Tankquittungen oder Reparaturkosten von ihrer Firma ersetzt verlangen. Wenn dann aber ausnahmsweise auch das private...

Pflichten der Geschäftsführung und des Vorstands in der Krise

In der Unternehmenskrise überschlagen sich häufig die Ereignisse. Kunden zahlen nicht, Lieferanten verlangen Vorkasse, wichtige Mitarbeiter kündigen. Das Management ist in dieser Lage mit...

Wie Darlehenszusagen in der Krise zu bewerten sind

Wenn eine GmbH in die Krise gerät, ist es nicht unüblich, dass die Mutter- oder Schwestergesellschaft eine Darlehenszusage erteilt, um über einen Liquiditätsengpass hinweg...

Wann Manager in der Krise nicht mehr zahlen dürfen

Wenn bei einer AG oder GmbH die Zahlungsunfähigkeit eingetreten oder ihre Überschuldung festgestellt ist, besteht das sog. Zahlungsverbot: Geschäftsführer oder Vorstände dürfen dann grundsätzlich...

Kündigung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund

Im Geschäftsleben sind Differenzen zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern oder zwischen Geschäftsführern keine Seltenheit. Kommt es zum Zerwürfnis, ist eine Abberufung und eine Kündigung des...