Wann Geschäftsführer für ihre Kollegen mithaften

Wird eine GmbH oder AG von mehreren Geschäftsführern oder Vorständen geleitet, stellt sich für die einzelnen Manager – nicht erst in Krisensituationen, aber dann insbesondere – die Frage, wann sie für ein Fehlverhalten ihrer Kollegen haften. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, worauf es ankommt.

Fabian Neumann* ist einer von drei Geschäftsführern der Realstators GmbH* und absprachegemäß für den Verkauf von Bestandsimmobilien zuständig. Das Unternehmen kriselt schon seit längerem, wiederholt ist den Monatsberichten zufolge die Liquidität knapp. Der für Finanzen zuständige Kollege beruhigt: „Wir kriegen das hin.“ Neumann vertraut ihm und konzentriert sich auf seine Aufgaben.

Nur wenig später aber ist der Kollege erst krank und kommt dann nicht mehr zurück. Neumann arbeitet sich über ein Wochenende hinweg in die Zahlen ein und involviert einen Rechtsanwalt. Das Ergebnis: die Realstators GmbH ist schon seit sechs Wochen faktisch zahlungsunfähig. Neumann muss schließlich Insolvenzantrag stellen.

Wie sich später herausstellt, sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erkleckliche Beträge in Sponsorings und Werbekampagnen geflossen. Der Insolvenzverwalter kann Neumanns Kollegen nicht haftbar machen: der kaufmännische Leiter ist zwischenzeitlich verstorben und der CEO hat Privatinsolvenz angemeldet. Also wendet sich der Insolvenzverwalter an Neumann und nimmt ihn wegen Verstoßes gegen das Zahlungsverbot persönlich in Haftung. Sein Hinweis „Ich war doch nicht für Finanzen zuständig und habe von alledem nichts gewusst“ verhallt.

Ressortverteilung möglich – Grenze: nicht übertragbare Aufgaben

Wie der BGH mit Urteil vom 06.11.2018 (Aktenzeichen: II ZR 11/17) unterstreicht, ist es möglich und ggf. auch notwendig, Aufgaben im Management-Team aufzuteilen. Wenn es aber um nicht übertragbare Aufgaben geht – wie beispielsweise die Einstandspflicht für die Gesetzmäßigkeit der Unternehmensleitung – sei ein strenger Maßstab an die Erfüllung der in einem solchen Fall besonders weitgehenden Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber einem Mitgeschäftsführer anzulegen. Die Beachtung des Zahlungsverbots könne nicht per Ressortverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden.

Aus der Entscheidung des BGH lassen sich folgende Faustregeln ableiten:

  • Eine Ressortaufteilung erfordert eine klare und eindeutige Abgrenzung aller Geschäftsführungsaufgaben.
  • Dazu ist eine Aufgabenzuweisung notwendig, die von allen Mitgliedern der Geschäftsführung mitgetragen wird.
  • Die Aufgabenzuweisung muss sicherstellen, dass die Geschäftsführungsaufgaben nur fachlich und persönlich geeigneten Personen zugeordnet werden. Manager sollten dokumentieren, warum konkret ihre zuständigen Kollegen für ihren Aufgabenbereich geeignet sind.
  • Ist dies der Fall, bleibt der jeweils zuständige Geschäftsführer dazu verpflichtet, seine Kollegen laufend über die wesentlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu informieren, damit sie ihren persönlich obliegenden Aufgaben nachkommen können.
  • Auch wenn es eine Ressortzuständigkeit einzelner Manager gibt, bleibt die Geschäftsführung bzw. der Vorstand insgesamt insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten zuständig (z.B. Zahlungsverbot, Einberufungspflicht, Insolvenzantragspflicht).

Formale Aspekte aus der BGH-Entscheidung:

  • Eine Geschäfts- oder Ressortverteilung muss nicht zwingend schriftlich fixiert werden oder ausdrücklich abgesprochen sein – auch wenn dies empfehlenswert ist und im Einzelfall notwendig sein kann, um eine klare und eindeutige Abgrenzung zu erreichen. Das hängt immer von der konkreten Sachlage ab. Eine von der Gesellschafterversammlung bzw. dem Aufsichtsrat beschlossener und von allen Managern mitgetragener Geschäftsverteilungsplan ist kein Muss, aber ratsam.
  • Geschäftsführer und Vorstände sollten auch dokumentieren, wie sie die Geschehnisse in anderen Ressorts laufend verfolgen und bei Bedarf einschreiten.
  • Management-Meetings sind für sich genommen noch kein Instrument, um zu kontrollieren, ob im kaufmännischen Geschäftsbereich die Aufgaben ordnungsgemäß erledigt wurden. Vielmehr muss der Geschäftsführer dokumentieren, wie ein Abgleich mit Kennzahlen oder betriebswirtschaftlichen Auswertungen erfolgt ist und wie sich durch gezielte Nachfragen ein eigenes Bild über den Geschäftsbereich der Kollegen verschafft wurde.
  • Wenn ein Geschäftsführer/Vorstand sich im Nachhinein darauf berufen will, er habe von seinem zuständigen Kollegen keine Informationen erhalten bzw. ihm sei etwas vorenthalten worden, muss er im Einzelnen darlegen können, dass diese ihm dies ohne eigenes Verschulden verborgen blieb und warum er davon ausgehen durfte, dass alles in Ordnung war.

Neumann aber hat weder Protokolle noch sonstige Unterlagen zur Dokumentation, warum er seinem früheren Kollegen vertrauen durfte und wie er seine kaufmännische Tätigkeit aufgrund der Krisenanzeichen fortlaufend beobachtet hat und warum er nicht eingeschritten ist. Damit haftet er persönlich für Verstöße gegen das Zahlungsverbot, auch wenn nicht er selbst die Zahlungen vorgenommen hat.

*Namen und Firmenbezeichnungen geändert.

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