Leitplanken des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot – ein Thema, das für Geschäftsführer und Vorstände sowie Gesellschafter relevant ist. In den meisten Anstellungsverträgen heißt es, dass das Organmitglied nach seinem Ausscheiden temporär nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig werden darf. Was man dazu beachten sollte, lässt sich einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus April 2024 entnehmen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind demnach – dies ist kein Novum – nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten. Das heißt:

👉 Zeitliche Befristung auf max. 2 Jahre nach dem Ausscheiden

👉 Beschränkung auf Konkurrenzunternehmen, die räumlich und gegenständlich im Geschäftszweig des Unternehmens tätig sind oder werden können

Der letzt genannte Punkt sollte in Anstellungsverträgen präzise definiert werden, ggf. auch unter Einbeziehung verbundener Unternehmen im Konzern. Der BGH hat in seinem Urteil vom 23. April 2024 (II ZR 99/22) klargestellt, dass

▶ eine Karenzentschädigung für die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots nicht zwingend erforderlich ist, d.h. das Verbot kann also auch entschädigungslos vereinbart werden;

▶ es zudem möglich ist, die Höhe der Karenzentschädigung (praxisüblich: 50 Prozent der zuletzt bezogenen Monatsbezüge) frei zu vereinbaren;

▶ der Anspruch auf die Karenzentschädigung vollständig entfällt, wenn der Geschäftsführer/Vorstand gegen das Wettbewerbsverbot verstößt;

▶ es frei vereinbar ist, dass die Gesellschaft einseitig auf das Wettbewerbsverbot verzichten kann und in dem Fall der Anspruch des Geschäftsführers/Vorstands auf Zahlung einer Karenzentschädigung entfällt;

▶ der Geschäftsführer/Vorstand bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rückwirkend bereits die gezahlte Karenzentschädigung an das Unternehmen erstatten muss.

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