In vielen produzierenden Unternehmen sind Ingenieure im Top-Management tätig, manche arbeiten an der Entwicklung neuer Produkte mit. Machen sie dabei eine Erfindung, stellt sich die Frage, wem die Rechte zustehen. Denn für sie gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz nicht. Ein Urteil des OLG Frankfurt zeigt, was Geschäftsführer und Vorstände mit technischen Aufgaben dazu wissen und beachten sollten.
Arthur Woytek* ist Gesellschafter und Chief Technology Officer der XCobotics GmbH*. Als Ingenieur und Programmierer kennt er sich mit Robotern und künstlicher Intelligenz bestens aus. Mehr als ein Jahr tüftelt er im Betrieb an einem neuartigen Roboter, der mit Menschen zusammen arbeitet. Dann ist es soweit: Woytek meldet mehrere Gebrauchsmuster bei dem Deutschen Patent- und Markenamt sowie zwei europäische Patente an. Allerdings macht er dies nicht für die XCobotics, sondern für sich persönlich. Es kommt zum Streit und das Unternehmen verklagt Woytek, die Gebrauchsmuster zu übertragen und die Ansprüche auf Patenterteilung abzutreten. Das OLG Frankfurt verurteilt Woytek schließlich mit Urteil vom 13.04.2017 (6 U 69/16).
Tätigkeitsbereich und Nutzung von Unternehmensressourcen entscheidend
Auch wenn der vorliegende Fall wegen der Gesellschafter-Stellung atypisch ist, lassen sich den Entscheidungsgründen interessante Aussagen für Geschäftsführer und Vorstände mit technischem Aufgabenbereich entnehmen für den Fall, dass im Anstellungsvertrag nichts geregelt ist: […]
Lesen Sie den vollständigen Beitrag ab 19.10.2023 auf Manager Recht.