Für Geschäftsführer und Vorstände gilt meist ein vertragliches Wettbewerbsverbot. Sie dürfen ihrer GmbH oder AG keine Konkurrenz machen – weder direkt noch mittelbar über einen Strohmann. Wie aber verhält es sich mit reinen Kapitalbeteiligungen an Wettbewerbern ohne Entscheidungsbefugnisse? Grundsätzlich unproblematisch, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 15. März 2017 (14 U 3/14).
Es ist das Jahr 2000, als Pascal Rischmann* die PackageSales GmbH* als Vertriebsgesellschaft für Verpackungsmaschinen gemeinsam mit Kollegen gründet. Zunächst ist der Ingenieur mit 50% an der GmbH beteiligt, später verkauft er seine Anteile an einen Konzern und bleibt alleiniger Geschäftsführer. Im Frühjahr 2006 kommt es zu Streitigkeiten mit dem Management der Holding. Rischmann agiert und kauft über eine Treuhandkonstruktion ein 12-prozentiges Aktienpaket an der italienischen Global Packaging S.p.a. (GPU)*, die ebenfalls Verpackungsmaschinen herstellt und im Mai 2006 auf dem deutschen Markt tätig ist. Der Streit kulminiert: seinen Anstellungsvertrag kündigt Rischmann zum Jahresende und scheidet als Gesellschafter aus.
Beteiligung an Wettbewerber führt zum Rechtsstreit
Die PackageSales GmbH verklagt Rischmann unter anderem auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist oder entstehen wird, dass Rischmann eine Beteiligung an der GPU erworben hat. Zudem solle er alle aus oder im Zusammenhang mit der von ihm erworbenen Beteiligung erzielten Gewinne und Vergütungsbestandteile auskehren und noch nicht erfüllte Forderungen an die PackageSales GmbH abtreten. Auch solle sie in alle von Rischmann im Zuge des Wettbewerbsverbots abgeschlossenen Geschäfte selbst eintreten dürfen und dazu gegen ihn einen Anspruch auf Auskunft bzw. Rechnungslegung haben.
Gericht sieht keinen Wettbewerbsverstoß
Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verliert die PackageSales GmbH auch in der Berufungsinstanz. Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung einer Konkurrenzgesellschaft, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, seien im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots nicht umfasst, entscheidet das OLG Stuttgart. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder eine Regelung im Anstellungsvertrag, die ein Wettbewerbsverbot des geschäftsführenden Gesellschafters beinhaltet, müsse im Lichte des Grundrechts auf Berufsfreiheit ausgelegt werden. Danach sei ein Wettbewerbsverbot rechtlich unbedenklich, wenn es die Gesellschaft vor der Aushöhlung von innen her schützt. Im Gegensatz dazu schließe ein Wettbewerbsverbot aber im Regelfall nicht den rein kapitalistischen Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen aus und müsse deshalb ggf. einschränkend ausgelegt werden.
*Namen und Firmenbezeichnung geändert