Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers

In Krisenzeiten kann es vorkommen, dass Geschäftsführer ihr Amt niederlegen und die Gesellschafter im Streit untereinander weder einen Nachfolger bestellen noch nach außen auftreten, sondern schlicht nichts tun. Dadurch entstehen mitunter ein gefährliches Vakuum und eine Führungslosigkeit, die Gesellschaftsgläubiger (u.a. Mitarbeiter, Lieferanten) aktiv werden lässt: sofern noch keine Insolvenzreife eingetreten ist, stellen sie einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers.

Einen Nachfolger zu finden, ist in einer solchen Situation schwierig, zumal die Vergütung nicht durch das Registergericht festgesetzt werden kann. Über die Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers durch ein Registergericht hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom ‎08.06.2016 (I-3 Wx 302/15) entschieden.

Die registergerichtliche Ersatzbestellung eines Geschäftsleiters ist für die Aktiengesellschaft in § 85 AktG kodifiziert, während eine entsprechende Regelung im GmbHG fehlt und daher von vielen Juristen und jüngst auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf eine analoge Anwendung des § 29 BGB vertreten wird. Dies ist nicht sachgerecht, da das Registergericht auf dieser Grundlage keine Vergütung des ersatzweise zu bestellenden Organmitglieds festsetzen kann und sich daher in der Praxis – aufgrund der meist bestehenden Krisensituation – kein Kandidat oder nur dann ein solcher findet, wenn der Antragsteller einen Vorschuss auf dessen Vergütung leistet. Im Sinne des Gläubigerschutzes und im Interesse des Rechtsverkehrs erscheint es daher de lege lata sinnvoll, § 85 AktG analog auf die GmbH anzuwenden. Zugleich ist dem Gesetzgeber zu empfehlen, eine entsprechende Regelung im GmbHG zu ergänzen.

Die Regelungen des § 85 Abs. 1 AktG und des § 29 BGB sehen indes im Wesentlichen gleiche Voraussetzungen der gerichtlichen Bestellung eines GmbH-Notgeschäftsführers vor:

a) Fehlen eines Vertretungsberechtigten

b) Dringlichkeit

c) Antrag eines Beteiligten

Unklarheiten hinsichtlich der wirksamen Vertretung der GmbH führen grds. zur Annahme des Fehlens eines Vertretungsberechtigten. Vermeiden lässt sich dies durch eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Alleinvertretungsberechtigung.

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