In der Unternehmenskrise oder Insolvenz neigen Geschäftsführer bzw. Vorstände mitunter dazu, ihr Amt niederzulegen – passiert dies „Knall auf Fall“ und ohne einen Nachfolger, kann die Demission rechtsmissbräuchlich sein.
Eric Schmidt* ist Alleinvorstand der Lupux AG* in Brunsbüttel. Im April 2012 muss er Insolvenzantrag stellen, das operative Geschäft wird in Eigenverwaltung fortgeführt. Zwei Jahre später legen zwei der drei Aufsichtsratsmitglieder ihren Posten nieder – eine Ergänzung des Aufsichtsrates hält das Registergericht wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht für zulässig. Im April 2016 meldet Schmidt zum Handelsregister an, dass er sein Amt als Vorstand aufschiebend bedingt auf den Tag der Eintragung der Beendigung des Vorstandsamtes in das Handelsregister niedergelegt habe. Das Registergericht weigert sich, die Amtsniederlegung einzutragen, da sie zur Unzeit und somit rechtsmissbräuchlich erfolgt sei.
Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung
Für die GmbH gilt, dass eine Amtsniederlegung durch den Geschäftsführer grundsätzlich jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach herrschender Rechtsprechung form- und fristlos sowie ohne Angabe eines Grundes erfolgen kann. Einschränkungen bestehen nur bei Rechtsmissbrauch wegen Amtsniederlegung zur Unzeit. […]
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