Wann Manager für Marken- und Urheberrechtsverstöße haften

Wenn Unternehmen in hartem Konkurrenzkampf stehen, kann es im Eifer des Gefechts dazu zu kommen, dass sie wegen Wettbewerbsverstößen oder Verletzungen des Markenrechts und Urheberrechts verklagt werden. Kommt es dann zu einer Verurteilung, stehen nicht selten auch die Geschäftsführer und Vorstände im Blickpunkt. Wann sie mit ihrem Privatvermögen haften, zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofs.

Dieses Geschäftsmodell soll für die DigitalGambling GmbH* der Durchbruch am Markt für Computerspiele werden: eine spezielle Speicherkarte, mit der sich der Kopierschutz von Videospiel-Konsolen umgehen lässt. Im Internet wird die Hardware schnell zum Renner. Markus Schmidtmann* und sein Bruder Michael sind zunächst noch euphorisch – bis sie Post vom Anwalt des Konsolenherstellers bekommen: „…haben wir Sie aufzufordern, einen Schadensersatzzahlung in Höhe von 1 Million Euro zu leisten“, heißt es darin. Die Sache geht vor Gericht und die DigitalGambling GmbH zwischenzeitlich pleite. Der Konsolenhersteller verklagt die Brüder Schmidtmann persönlich und das zunächst mit Erfolg.

Haftung erfordert aktives Tun oder Garantenstellung

Der Bundesgerichtshof (BGH) aber sieht das in diesem Fall anders: Eine persönliche Haftung der beiden Geschäftsführer wegen Verstoßes gegen eine urheberrechtliche Vorschrift zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen komme hier nicht in Betracht. Für eine solche Haftung müssten die Geschäftsführer nämlich

  • an dem Verstoß durch positives (d.h. aktives) Tun beteiligt gewesen sein oder
  • sie hätten den Verstoß aufgrund einer sog. Garantenstellung verhindern müssen.

Wenn der Manager einfach nur von Rechtsverletzungen weiß, führe dies nicht zu einer Haftung. „Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich, dass die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem Geschäftsführer anzulasten ist“, so der BGH in seinem Urteil vom 02.03.2017 (Az: I ZR 273/14). Dazu zählten Maßnahmen, „über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird“. Es müsse im Rechtsstreit festgestellt werden, durch welche Verhaltensweisen die Geschäftsführer die Verstöße des Unternehmens veranlasst haben oder warum sie sie hätten verhindern müssen.

Beweisprobleme für Kläger

Neben Urheberrechtsverletzungen kann es zu einer persönlichen Haftung von Geschäftsführern und Vorständen bei Wettbewerbsverstößen oder Markenrechtsverletzungen durch die GmbH bzw. AG kommen. Nach früherer Rechtsprechung reichte es dazu aus, wenn der Manager von den Verstößen gewusst und es dann unterlassen hat, sie zu verhindern. Das hat sich seit dem Jahr 2014 mit einem Urteil des BGH geändert. Seitdem kommt es darauf an, dass entweder eine Management-Entscheidung vorliegt und auf dieser Basis die Rechtsverletzung begangen worden ist – was der Kläger in der Regel kaum nachweisen kann. Alternativ kann sich eine persönliche Haftung aus einer „Garantenstellung“ ergeben aus

  • vorherigem gefährlichen Tun (Ingerenz),
  • Gesetz,
  • Vertrag oder aus der
  • Inanspruchnahme von Vertrauen.

Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Geschäftsführer ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst aufgesetzt hat oder er sich bewusst der Möglichkeit entzieht, von Wettbewerbsverstößen in seinem Unternehmen oder von ihm beauftragter Drittunternehmen zu wissen und infolge dessen verhindern zu können (z.B. bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland).

*Namen und Firmenbezeichnung geändert

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