Gerade in mittelständischen Firmen oder in deutschen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen übernehmen Führungskräfte oft Aufgaben, die eigentlich der Geschäftsführer hat. Kommt es zur Krise oder zu einer Fehlentscheidung, stellen sich dann manchmal Haftungsfragen. Ein Urteil zur faktischen Geschäftsführung ist Wegweiser und Warnung zugleich.
Alexandra Schmidt* hilft Ihrem Mann als geschäftsführendem Gesellschafter der Spexxit Bauservices GmbH* im Tagesgeschäft und bei allem, was so anfällt: Notartermine vereinbaren oder Verträge mit einem Bürodienstleister schließen, um ein virtuelles Büro an einem neuen Standort einzurichten. Die Geschäfte entwickeln sich schlecht, es kommt zur Krise und letztlich zur Insolvenz. Doch damit nicht genug – ein Subunternehmer verklagt Alexandra Schmidt persönlich, weil sie angeblich faktische Geschäftsführerin neben ihrem Mann gewesen sei und deshalb auch für nicht gezahltes Baugeld hafte.
Faktische Geschäftsführung heißt: nach außen im Kernbereich wie ein Geschäftsführer handeln
In der ersten Instanz verliert Schmidt den Rechtsstreit und geht in Berufung. Erst dort wird die Schadensersatzklage abgewiesen. Das Kammergericht Berlin entscheidet in seinem Urteil vom 31.01.2017 (21 U 36/14 und 188/14), dass eine faktische Geschäftsführung nicht vorgelegen habe. Begründung: die von Alexandra Schmidt ausgeübten Tätigkeiten hätten zwar Außenwirkung, aber nur eine untergeordnete Bedeutung gehabt. Denn Notartermine zu vereinbaren und Serviceverträge auszuhandeln, gehören nicht zum Kernbereich eines Servicedienstleisters.
Rein interne Tätigkeiten: keine faktische Geschäftsführung
Ganz überraschend kommt die Entscheidung des KG Berlin nicht. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für eine faktische Geschäftsführung entscheidend darauf an, welches Gesamterscheinungsbild das Auftreten der handelnden Person nach außen hat. Um faktischer Geschäftsführer zu sein, muss man „die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen“ haben. Rein interne Tätigkeiten fallen gar nicht erst darunter.
Im Zweifel die Entscheidung des formal bestellten Geschäftsführers schriftlich festhalten
Und wenn ein nicht-geschäftsführender Manager nach außen auftritt? Dann kommt es im Einzelfall darauf an, ob er im „Kernbereich“ des Unternehmens tätig wird – also er zu solchen Themen extern wie ein Geschäftsführer agiert, die sich aus dem Unternehmensgegenstand des Gesellschaftsvertrags bzw. aus der Eintragung im Handelsregister oder aus den tatsächlich gelebten Aktivitäten des Unternehmens ergeben. Das aber kann schnell der Fall sein, wenn z.B. ein ausländischer Investor bzw. ein Unternehmen in Deutschland eine Firma kauft oder gründet und einen Standortleiter einsetzt, weil der im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer im Ausland sitzt. Wer in solchen Funktionen arbeitet, sollte deshalb darauf achten, dass die Entscheidungen nachweislich durch letzteren getroffen werden und dies schriftlich festhalten – um im Fall des Falles beweisen zu können, kein faktischer Geschäftsführer gewesen zu sein.
*Namen und Firmenbezeichnung geändert