Wirkungsvoll verschleiert – wirkungslos entlastet

Geschäftsführer und Vorstände wähnen sich meist in Sicherheit, wenn ihnen Entlastung erteilt worden ist. Tatsächlich aber tritt unter bestimmten Umständen keine Entlastungswirkung ein mit der Folge, dass Schadensersatzansprüche auch nach dem Ausscheiden noch Jahre später durchgesetzt werden können, wie das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 29.06.2022 (7 U 60/21) entschied.

Gemeinsam mit früheren Studienkollegen hat Marcel Reimann* die RealTechBau GmbH* gegründet. Das Bauunternehmen ist darauf spezialisiert, Studentenwohnheime zu errichten und zu verkaufen. In verschiedenen deutschen Großstädten werden Projekte entwickelt. Reimann ist nicht nur geschäftsführender Gesellschafter und Ingenieur, sondern zugleich begeisterter Surfer. Nach einiger Zeit kommt er auf die Idee, das Nützliche mit dem Angenehmen zu verbinden. „Wenn ich von Baustelle zu Baustelle fahre, brauche ich einen Ort für Besprechungen. Dafür ist ein Wohnmobil doch genau das Richtige. Und wenn es am Abend mal etwas länger dauert, kann ich auch darin übernachten und spare der Firma damit die Hotelkosten“, schlägt er seiner Frau vor.

Ein Bauwagen auf Reisen

Reimann setzt das Vorhaben im Frühling kurzerhand um, kauft auf Kosten von RealTechBau ein gebrauchtes Wohnmobil, lässt es reparieren und üppig ausstatten. In den darauffolgenden Monaten taucht er damit auf verschiedenen Baustellen, vor allem aber an den schönsten Stränden und Surfspots Europas auf. Zum Beginn des Folgejahres wird der aufgestellte Jahresabschluss der Gesellschafterversammlung zur Feststellung vorgelegt. Darin ist das Wohnmobil unter der zusammenfassenden Position „sonstige Transportmittel“ als „Bauwagen“ deklariert. Den Mitgesellschaftern fällt dies nicht auf, sie erteilen der Geschäftsführung die Entlastung und Reimann sieht bereits freudig der neuen Surfsaison entgegen.

Schadensersatzklage nach unberechtigtem Insolvenzantrag

Doch die Geschäfte der RealTechBau entwickeln sich schlechter, die Liquidität wird knapp und Reimann überaus nervös. „Daher sehe ich mich gezwungen, Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit zu stellen“, schreibt er an seine Mitgesellschafter. Dass der Insolvenzgrund tatsächlich noch nicht eingetreten ist und er bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit die Zustimmung der Gesellschafterversammlung benötigt, um Insolvenzantrag zu stellen, ist ihm nicht bewusst. Nachdem Reimann vom Insolvenzgericht heimkehrt, wird ihm die fristlose Kündigung und der Beschluss der Gesellschafterversammlung über seine Abberufung zugestellt. Und damit nicht genug: es folgt eine Schadensersatzklage mit Blick auf alle Kosten für das Wohnmobil.

Die Entscheidung des Gerichts

Nachdem das Landgericht die Klage noch abgewiesen hatte, verurteilt das OLG Brandenburg den ehemaligen Geschäftsführer mit folgender Begründung:

– Mit einer Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie grds. Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Die Feststellung des Jahresabschlusses führt nicht zum Ausschluss von Ansprüchen gegenüber dem Mitgesellschafter als Geschäftsführer.

– Eine Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat und erstreckt sich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird. Soweit Entlastung erteilt wird, entfällt aber nicht die Pflicht des Geschäftsführers, weitere Schäden von der Gesellschaft fernzuhalten, z.B. für weitere Nachteile. Diese sind nicht von der Entlastung erfasst.

– Inhaltlich bezieht sich die Entlastung auf alle Geschäftsvorgänge, die für die Gesellschafter bei sorgfältiger Prüfung aufgrund der ihnen vorgelegten Unterlagen erkennbar waren. Dies sind Umstände, die die Gesellschafter durch Nachrechnen oder Nachfragen in Erfahrung bringen können.

– Keine Entlastungswirkung tritt ein, wenn der Geschäftsführer Informationen verschleiert, indem er z.B. irreführende oder zusammenfassende Bezeichnungen im Anlagenspiegel verwendet.

Für die Praxis ist daher Folgendes zu beachten und zu empfehlen:

Generell sollten Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder besonders umsichtig sein, wenn […]

Lesen Sie weitere Details demnächst in „Manager-Recht“.

*Namen und Firmenbezeichnungen geändert

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