Scheinselbstständigkeit ist ein Thema, das Geschäftsführer und Vorstände branchenübergreifend seit vielen Jahren beschäftigt – auch mit Blick auf persönliche Haftungsrisiken. Denn stellt sich heraus, dass ein freier Mitarbeiter gar nicht selbstständig ist, hat nicht nur das Unternehmen ein Problem. Auch die Manager können für vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge haftbar gemacht werden. Dies gilt ebenso für Personen, die nur auf dem Papier als Geschäftsführer tätig sind.
Margit Kronthal* ist Geschäftsführerin der Fun Call GmbH* – so steht es jedenfalls im Handelsregister. Tatsächlich aber ziehen im Hintergrund ihre Chefs die Strippen in dem Call Center, wo Mitarbeiterinnen auf Honorarbasis beschäftigt werden. In deren Vertrag steht zwar, dass sie selbstständig sind und auch von zuhause arbeiten können. In der Praxis aber sieht das anders aus: die Damen telefonieren in den Räumen des Call Centers mit den dortigen Geräten, dürfen ihre Arbeit nicht delegieren, müssen sich bei Erkrankung abmelden, Dienstpläne einhalten und werden durch Supervisoren überwacht. Ein unternehmerisches Risiko tragen sie nicht. Der Fall wird durch die Deutsche Rentenversicherung, durch das Sozialgericht Hannover und das Landessozialgericht Niedersachsen geprüft. Alle Instanzen stufen die Mitarbeiterinnen als sozialversicherungspflichtig ein.
Scheinselbständigkeit: weisungsgebunden und in Arbeitsorganisation eingegliedert
Zur Orientierung: Ob ein Mitarbeiter in abhängiger Beschäftigung tätig ist, richtet sich danach, ob er oder sie weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist. Wenn der Mitarbeiter eine Berichtspflicht hat, über keine eigene Betriebsstätte verfügt und wesentliche Arbeitsmittel gestellt bekommt, spricht dies für eine abhängige Beschäftigung. Kann er oder sie hingegen weitgehend seine Arbeitszeit frei wählen und auch für andere Auftraggeber arbeiten, spricht dies für eine Selbständigkeit. So hat das Bundessozialgericht (BSG) am 31. März 2017 (Az. B 12 R 7/15 R) entschieden, dass auch die Höhe des Honorars eine Rolle spiele: Liege das Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmers und lässt es dadurch eine Eigenvorsorge zu, sei dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Ob ein Mitarbeiter abhängig oder selbstständig ist, entscheidet sich letztlich im Einzelfall durch eine Gesamtabwägung danach, welche Merkmale überwiegen.
Auch Strohmänner haften – bedingter Vorsatz genügt
Nicht nur für die Fun Call GmbH hat der Vorgang ein Nachspiel, auch Margit Kronthal kommt vor Gericht: die Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge erstattet Strafanzeige gegen sie wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung – ein Straftatbestand nach § 266a StGB, der in Verbindung mit der zivilrechtlichen Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB auch die Basis für eine zivilrechtliche Haftung ist. Kronthal wehrt sich: „Die Kontrolle über die Gesellschaft lag allein bei meinen Chefs – nur sie hatten ein wirtschaftliches Interesse.“ Doch das OLG Celle lässt das in seinem Urteil vom 10.05.2017 (9 U 3/17) nicht gelten. „Auch ein Geschäftsführer, der als Strohmann fungiert und sich nicht darum kümmert, wie die Beschäftigungsverhältnisse der Mitarbeiter ausgestaltet sind, haftet wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen. Denn er nimmt die Nichtabführung mit bedingtem Vorsatz zumindest in Kauf“, so der neunte Zivilsenat.
Kurzum: wer Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG ist, muss seine gesetzlichen Pflichten auch mit Blick auf das Abführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung erfüllen und darf sich nicht darauf verlassen, dass andere – z.B. Gesellschafter oder faktisch verantwortliche Personen – es für ihn tun oder davon ausgehen, dass alles schon in Ordnung ist. Andernfalls kann es zu einer persönlichen Haftung des Strohmanns bzw. der Strohfrau kommen.
*Namen und Firmenbezeichnung geändert