Zahlungen nach Insolvenzreife: wann der CRO haftet

Die Q-Drinks GmbH* steckt in der Krise, ist seit sieben Monaten bilanziell überschuldet und nun auch zahlungsunfähig. Die Gesellschafter bestellen deshalb den erfahrenen CRO Manuel Maxrath* zum Geschäftsführer. Maxrath analysiert die Lage, lässt einen Liquiditätsstatus erstellen und verhandelt mit dem Vertriebspartner. Als letzteres scheitert, stellt er Insolvenzantrag und der Insolvenzverwalter verklagt ihn schließlich wegen masseschmälernder Auszahlungen, die nach der Bestellung Maxraths zum Geschäftsführer bis zum Insolvenzantrag geflossen sind.

Nachdem das Landgericht Frankfurt/Oder die Klage abgewiesen hat, wird Maxrath durch das OLG Brandenburg (Urteil vom 12.01.2016 – 6 U 123/13) zu einer Teilzahlung wegen masseschmälernder Zahlungen nach Insolvenzeintritt verurteilt. Zwar müsse sich ein neu eingetretener Geschäftsführer erst einmal über die Lage informieren und brauche nicht einen sofortigen Zahlungsstopp zu verhängen. Wenn aber der Geschäftsführer als Sanierer/CRO geholt wird und er davon weiß, dass die materielle Insolvenz nur durch ein tragfähiges Konzept mit ausreichenden Gesellschafterdarlehen überwunden werden kann, müsse der CRO das Vermögen der GmbH sichern für den Fall, dass die Sanierungsbemühungen scheitern, so das Gericht. In einer solchen Lage seien nur solche Zahlungen sorgfaltsgemäß, die – im Sinne des Erhalts von Sanierungschancen – erforderlich sind, um das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Deshalb seien Zahlungseingänge auf einem überzogenen Firmenkonto  zugunsten der kontoführenden Bank und auch Umbuchungen von kreditorischen und debitorische Firmenkonten als masseschmälernde Zahlungen einzustufen.

>> Praxistipps:

  • Wird ein CRO zum Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied einer insolvenzreifen GmbH bzw. AG bestellt, muss er konkrete Anweisungen erteilen, welche Zahlungen von welchem Konto geleistet werden dürfen und welche Lastschriftermächtigungen zu widerrufen sind.
  • Er muss dafür sorgen, dass den aktuellen Gesellschaftsschuldnern die Bankverbindung eines kreditorisch geführten Kontos zur Zahlung von Gesellschaftsschulden mitgeteilt wird. Die Anweisung, „nur noch unbedingt notwendige Zahlungen auszuführen“, ist nicht ausreichend, um eine Haftung gemäß § 64 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 AktG zu vermeiden.
  • Der CRO muss ermitteln, welche konkreten Maßnahmen und Anweisungen zu treffen sind, um die Sanierungschancen zu wahren und nicht erforderliche Vermögensabflüsse verhindern.
  • CRO sollten ihre Anweisungen dahingehend dokumentieren, welche Zahlungen von welchem Konto zu leisten und welche Lastschriftermächtigungen zu widerrufen sind. Zudem sollten sie nachweisen können, dass den Schuldnern offener Forderungen (d.h. insbesondere Kunden) die Bankverbindung eines durchgängig im Haben geführten Kontos mitgeteilt wird.

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