Auch wenn Insolvenzantrag gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, bleibt der Geschäftsführer oder Vorstand im Amt – und muss weiterhin einige Pflichten erfüllen. Dazu gehört unter anderem, dass Steuern für die insolvente GmbH abgeführt werden. Was Top-Manager dazu wissen sollten und wann sie eine persönliche Haftung riskieren, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Peter Langemeyer* ist Geschäftsführer der Xdream Sports GmbH*. Der Großhändler für Sportgeräte beschafft seine Waren in Asien, verkauft sie in Deutschland und muss Einfuhrumsatzsteuer beim Import der Waren abführen. Die Geschäfte laufen immer schlechter, weil der Wettbewerb im Sportgeräte-Markt hart ist und die großen Einzelhändler nur noch zu Kampfpreisen einkaufen oder sich viel Zeit mit der Bezahlung lassen. Als die asiatischen Lieferanten plötzlich auf Vorkasse umstellen und ein Einzelhändler eine größere Zahlung verzögert, geht Xdream das Geld aus und Langemeyer muss Insolvenz anmelden. „Dann bin ich halt raus“, denkt sich Langemeyer und überlässt die Geschäfte mitsamt der steuerlichen Themen dem vorläufigen Insolvenzverwalter. Ein folgenschwerer Fehler, wie sich bald herausstellt.
Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer
Denn als das Hauptzollamt die Einfuhrumsatzsteuer vom Firmenkonto einziehen will, ist dort nichts mehr vorhanden. Auch auf die Mahnung folgt keine Zahlung. Die Zollbehörde erlässt schließlich einen Haftungsbescheid gegen Langemeyer und verlangt von ihm persönlich die nicht gezahlte Einfuhrumsatzsteuer. Langemeyer will sich das nicht bieten lassen und klagt gegen den Bescheid: „Die Krise ist überraschend aufgetreten und ich habe alles in meiner Macht Stehende getan, um die Verbindlichkeit erfüllen zu können. Außerdem habe ich als Geschäftsführer in der Krise doch das Zahlungsverbot zu beachten und die Einfuhrumsatzsteuer hätte als Masseverbindlichkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden müssen.“
Voraussetzungen für eine steuerliche Pflichtverletzung
Die Klage geht durch die Instanzen. Doch Langemeyer verliert und der Bundesfinanzhof bestätigt letztlich mit Urteil vom 26.9.2017 (VII R 40/16) seine persönliche Haftung: Geschäftsführer und Vorstände als gesetzliche Vertreter einer GmbH bzw. AG haften, wenn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Dazu hat das Gericht folgende Punkte festgehalten:
- Geschäftsführer/Vorstände müssen vorausschauend planen und vor allem in der Krise finanzielle Mittel zur Entrichtung der geschuldeten Steuern bereithalten. Diese Pflicht ist vom Eintritt der Fälligkeit der Steuern unabhängig.
- Auch wenn vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, schließt dies eine Haftung des Geschäftsführers/Vorstands des insolventen Unternehmens nicht aus, weil in der Insolvenz die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ohne Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots beim Geschäftsführer/Vorstand bleibt.
- Wenn ein Geschäftsführer/Vorstand den Beschluss des Insolvenzgerichts missversteht bzw. auf dieser Basis eine falsche Einschätzung trifft, dann ist dies eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung.
- Ein Verstoß gegen das Zahlungsverbot liegt nicht vor, wenn steuerliche Zahlungspflichten erfüllt werden – denn diese entsprechen der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.
- Die Einfuhrumsatzsteuer ist nicht als Masseverbindlichkeit zu begleichen, weil diese Steuerschuld durch die Einfuhren begründet worden ist und nicht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter oder die GmbH.
Neuerungen nach Gesetzesänderung
Im Zuge der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber das Zahlungsverbot u.a. dahingehend geändert, dass eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten nicht vorliegt, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Dies setzt aber voraus, dass das Management in der Krise laufend prüft, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und fristgerecht Insolvenzantrag stellt. Geschieht dies nicht und werden daraufhin Steuern gezahlt, besteht eine persönliche Haftung wegen Verstoßes gegen das Zahlungsverbot – werden hingegen keine Steuern gezahlt, haftet die Geschäftsleitung persönlich nach der Abgabenordnung.
Stellt das Management verspätet einen Insolvenzantrag, so verletzt es die steuerrechtlichen Zahlungspflichten nur nicht mit Blick auf diejenigen Ansprüche des Fiskus, die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werden. Das bedeutet: die Geschäftsleitung haftet bei verspätetem Antrag nur für die im Zeitraum nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist und Anordnung des Insolvenzgerichts fällig werdenden Steuerschulden.
Aber: wird zwar rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt, aber das Insolvenzverfahren letztendlich nicht eröffnet und ist dies auf eine Pflichtverletzung des Managements zurückzuführen (z.B. wegen Masseunzulänglichkeit wegen pflichtwidriger Zahlungen), haftet das Management vollumfänglich persönlich für Steuerverbindlichkeiten.
Was der Geschäftsführer oder Vorstand beweisen muss
Offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob den Geschäftsführer/Vorstand kein Verschulden trifft, wenn er es bei angeordnetem Zustimmungsvorbehalt trotz Verfügungsbefugnis und vorhandener finanzieller Mittel unterlässt, die Steuerschuld wegen Zurückweisung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zu begleichen. Für einen solchen Fall hätte aber der Geschäftsführer/Vorstand beweisen müssen, was er zur Zahlung der Steuer am Fälligkeitstag getan hat und dass diese Schritte wegen der Ablehnung des vorläufigen Insolvenzverwalters sinnlos gewesen sind. Bloß zu behaupten, dass der Insolvenzverwalter auf die Pflicht zur Steuerzahlung angesprochen worden ist, reicht nicht aus.
Für Peter Langemeyer hat also letztlich ein Missverständnis und mangelnde Kenntnis seiner Pflichten als Geschäftsführer in der Krise dazu geführt, dass er Steuerschulden des Unternehmens aus seinem Privatvermögen begleichen muss.
*Namen und Firmenbezeichnung geändert