Als zwei Geschäftsführer streiten, folgt die Insolvenz

Eine Anfang Januar 2024 ergangene Gerichtsentscheidung sorgt in Fachkreisen bundesweit für Aufsehen: in der Unternehmenskrise einer GmbH eskaliert der Streit zwischen zwei geschäftsführenden Gesellschaftern. Der eine will Insolvenzantrag stellen, der andere sieht überhaupt keinen Anlass. Beide führen schon seit längerem gegeneinander etwa ein Dutzend Rechtsstreitigkeiten – u.a. deshalb, weil sie sich als Geschäftsführer gegenseitig abberufen haben. Zugleich sind beide einzelvertretungsberechtigt. Nachdem der eine unabgestimmt Insolvenzantrag gestellt hat, widerspricht der andere dem Antrag durch ein Schreiben an das zuständige Amtsgericht. Doch dieses ordnet zunächst ein Sachverständigengutachten und wenig später Sicherungsmaßnahmen wie z.B. ein allgemeines Verfügungsverbot an und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Zwar nimmt der zweite Geschäftsführer den von seinem Kollegen gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, aber einige Monate später eröffnet das Amtsgericht das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit.

Wie das Landgericht Lübeck jüngst mit Beschluss vom 08.01.2024 (7 T 208/23) entschieden hat, war das Vorgehen des Amtsgerichts korrekt. Ist durch einen von zwei Geschäftsführern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt worden, kann dieser Antrag durch den anderen Geschäftsführer nicht wirksam zurückgenommen werden, wenn aufgrund streitiger Vertretungsverhältnisse nicht feststellbar ist, ob der die Rücknahme erklärende Geschäftsführer zur alleinigen Vertretung berechtigt war. Im Insolvenzverfahren müsse das Insolvenzgericht keine umfangreiche Prüfung gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten vornehmen.

Wie es in dem Beschwerdeverfahren weitergeht, wird sich zeigen. Für das Unternehmen selbst wird es mit Blick auf dessen Insolvenz nichts mehr bringen. Für die Praxis ergeben sich aus der Entscheidung schon jetzt folgende Punkte:

  • Schon bei der Gründung eines Unternehmens oder bei der Bestellung eines neuen Geschäftsführers sollte wohlüberlegt werden, wie die Vertretungsbefugnis gestaltet wird: die Einzelvertretungsberechtigung hat gewiss praktische Vorteile, birgt aber vor allem bei Vorgängen von grundlegender Bedeutung und in Extremsituationen wie z.B. in Insolvenznähe das Risiko eines Alleingangs.
  • Eine Gesamtvertretungsberechtigung mit ausgewogenen Regelungen im Gesellschaftsvertrag und ggf. in einer Geschäftsordnung sowie eine Ermächtigung einzelner Geschäftsführer im Voraus für bestimmte Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften zur Einzelvertretung der GmbH durch die Gesellschafterversammlung ist ggf. die bessere Wahl. Es lohnt also, sich schon in guten Zeiten intensive Gedanken über die „Governance“ zu machen u.a. mit Blick auf das Geschäftsmodell, die praktischen Abläufe zur Entscheidungsfindung sowie die Kräfteverhältnisse und Interessen der Gesellschafter.
  • Jeder Geschäftsführer ist verpflichtet, das Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu prüfen und ggf. selbstständig Insolvenzantrag zu stellen. Allerdings kann der Eigenantrag zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
  • Gerade im Insolvenzverfahren als Eil- und Vollstreckungsverfahren kommt es aber – wie der entschiedene Fall einmal mehr zeigt – oft zu „überholender Realität“, wenn sich parallel die Gesellschafter streiten und einer der Geschäftsführer ausschert. Liegt tatsächlich ein Insolvenzgrund vor, laufen Fristen und es greifen Automatismen. Hat das Insolvenzgericht nach dem Insolvenzantrag ein allgemeines Verfügungsverbot (zusammen mit der vorläufigen Insolvenzverwaltung) angeordnet, ist eine Rücknahme nicht mehr möglich. Werden sich die Gesellschafter also nach einem Eigenantrag nicht zügig über z.B. eine Weiterfinanzierung einig, sind wirtschaftliche Nachteile für alle Gesellschafter meist unausweichlich.

Eine rational geprägte Vorgehensweise, ggf. durch Einschaltung eines von beiden Seiten anerkannten Vermittlers, sollte daher schon weit vor einer absehbaren Insolvenz überlegt werden – auch wenn die Situation oftmals emotional stark aufgeladen ist.

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