Für den Fall, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand aus dem Unternehmen ausscheidet, wird ihm durch seinen Anstellungsvertrag oft ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt. Was dabei wirksam vereinbart werden kann und was nicht, hat das OLG Hamm entschieden.
Peter Meyer* ist seit dem Jahr 2010 als Geschäftsführer der Vexolity GmbH* tätig und hat in seinem Anstellungsvertrag auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart. Im Juni 2011 wird er mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen, sein Anstellungsvertrag wird zwei Tage später gekündigt. Er hält das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für unwirksam, während die Veloxity GmbH auf dessen Einhaltung besteht und eine Karenzentschädigung leistet. Kurz darauf heuert Meyer bei der Muttergesellschaft eines Wettbewerbers als Geschäftsführer an und auch als Gesellschafter ein. Zudem leistet er eine Sicherheit durch Verpfändung seines Kontos. Seine Mobilnummer aus der Zeit bei Veloxity hat er nebst Kontakten mitgenommen. Schließlich verklagt ihn sein Ex-Arbeitgeber auf Rückzahlung der Karenzentschädigung.
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot: Sicherheiten-Stellung und Rufnummer-Mitnahme
Meyer muss zurückzahlen, entscheidet das OLG Hamm mit Urteil vom 8. August 2016 (8 U 23/16). Weil er durch Verpfändung seines Bankkontos zugunsten eines Wettbewerbsunternehmens eine Sicherheit gestellt hat, habe er gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Zudem sei es ein schädliches wettbewerbliches Handeln, wenn eine Mobilfunk-Rufnummer ohne Absprache und vertragswidrig mitgenommen wird und geschäftlich genutzte Rufnummern übertragen werden.
Grundsätze für nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Allerdings äußert sich das OLG Hamm auch zu einzelnen Klauseln des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, woraus sich folgende Grundsätze ableiten lassen:
1.) Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot muss in zeitlicher, örtlicher und gegenständlicher Hinsicht auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.
2.) Es ist zu weitgehend, wenn der ehemalige Geschäftsführer oder Vorstand in keiner Weise – „gleich aus welchem Grund, in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise“ – für ein Wettbewerbsunternehmen tätig werden darf.
3.) Zu weitgehend ist es auch, wenn es dem ehemaligen Geschäftsführer oder Vorstand untersagt ist, für ein Unternehmen tätig zu werden, das „mit einem Wettbewerbsunternehmen“ verbunden ist. Denn die GmbH oder AG ist nicht von einer illegitimen Ausnutzung der Kenntnisse, die der Ex-Manager bei ihr erworben hat, bedroht, wenn er bei einem nicht im Wettbewerb zu ihr stehenden Unternehmen tätig wird, das einem Konzern angehört, zu dem auch ein im Wettbewerb mit der GmbH oder AG stehendes Unternehmen gehört.
4.) Eine zu weitgehende Beschränkung ist es außerdem, wenn es dem ehemaligen Geschäftsführer oder Vorstand verboten ist, ein im Wettbewerb zur AG oder GmbH stehendes Unternehmen „zu errichten, zu erwerben oder sich daran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen“. Denn damit ist selbst eine rein kapitalistische Beteiligung an einem Wettbewerbsunternehmen erfasst, die ohne die Möglichkeit und Absicht einer unternehmerischen Einflussnahme eingegangen werden soll.
*Namen und Firmenbezeichnung geändert