Ohne dass es offen ausgesprochen wird, sind Handlungsbevollmächtigte, Prokuristen, Global Heads oder Managing Directors der zweiten oder dritten Führungsebene oftmals in Sorge: wer mit Lieferanten oder Kunden verhandelt, verspürt je nach Risikobewusstsein den Haftungsdruck eines Geschäftsführers – ohne jemals als solcher bestellt worden oder vergütet zu sein. Wo die Grenze zum faktischen Geschäftsführer verläuft, musste das OLG München in seinem Urteil vom 23.01.2019 (7 U 2822/17) klären.
Seit vielen Jahren dient Karin Becker* der Westmoulding GmbH* als Prokuristin und kümmert sich um alle kaufmännischen Themen. Der betagte geschäftsführende Gesellschafter Roland Gebert* hat sich aus dem operativen Geschäft zurückgezogen, hat keinen Nachfolger und plant schon seit langem, das Unternehmen zu verkaufen. „Wenn sich keiner findet, muss ich die Firma leider abwickeln“, sagt er zu seiner Prokuristin – die zwar auch keine Ambitionen auf seine Nachfolge, aber Liquiditätsbedarf und auch kriminelle Energie hat.
Sonderbonus und Kredit ohne Grundlage
Weil sie ihre Arbeit für besonders wertvoll hält und diese möglichst vor einer Liquidation noch monetarisiert wissen möchte, überweist sie sich kurzerhand vereinbarungslos vom Konto der Westmoulding einen Sonderbonus auf ihr Privatkonto. Zudem benötigt sie für die von ihr im Nebenerwerb aufgebaute Immobilienmakler-Firma noch etwas Kapital und gewährt ihr diskretionär einen zinslosen Kredit der Westmoulding. Als alles bereit für den Sprung in die Selbstständigkeit ist, verstirbt Karin Becker.
Erben werden für faktische Geschäftsführung auf Schadensersatz verklagt
Da sich Roland Gebert seit vielen Jahren nicht mehr mit Finanzen befasst hat, steht er sowohl vor organisatorischen als auch rechtlichen Herausforderungen, als er die Zahlungsabflüsse vom Firmenkonto erkennt. Weil er die Liquidation vorantreiben will, nimmt er die beiden Söhne als Erben von Karin Becker klageweise in Anspruch. Ihre Mutter sei faktische Geschäftsführerin gewesen und für ihre Verfehlungen zu Lebzeiten seien die beiden als Rechtsnachfolger haftbar. Aus einem Bescheid des Finanzamts ergebe sich, dass stets nur die Prokuristen in Erscheinung getreten und ihr die Geschäftsführung überlassen worden sei.
Die Entscheidung des Gerichts
Während das Landgericht München I einen Anspruch noch vereint hatte, verurteilte das OLG München die beiden Erben am 23.01.2019 (7 U 2822/17) zur Zahlung von Schadensersatz:
– Für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, komme auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an.
– Entscheidend sei, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat.
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