Wann Manager für Sicherheiten zugunsten des Gesellschafters haften

Viele Geschäftsführer und Vorstände kennen das: der Eigentümer des Unternehmens will einen Kredit aufnehmen und benötigt dafür Sicherheiten. Ganz wohl ist dem Management dabei nicht, setzt es dann aber auf Druck des klammen Eigentümers um – mit persönlichem Haftungsrisiko, wie sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ableiten lässt.

In dem entschiedenen Fall geht es zwar nicht um die Haftung von Geschäftsführern, sondern um einen Erstattungsanspruch gegen den Gesellschafter einer GmbH, für dessen Darlehen eine Grundschuld durch das Unternehmen bestellt wird. Allerdings besagt das Urteil des BGH vom 21.03.2017 (II ZR 93/16), dass in der Sicherheitenbestellung eine verbotene Auszahlung liegt – und für diese haftet letztlich auch der Geschäftsführer.

Kapitalerhaltungsgrundsatz schützt vor verbotenen Auszahlungen

Zum Hintergrund: für die GmbH und für die AG gilt, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft an Gesellschafter bzw. Einlagen an Aktionäre nicht zurückgewährt werden dürfen. Bei einem Verstoß gegen diesen sog. Kapitalerhaltungsgrundsatz haben die Aktionäre bzw. Gesellschafter die erhaltenen Leistungen an das Unternehmen zurück zu gewähren. Zugleich sind Geschäftsführer und Vorstände zum Ersatz verpflichtet, wenn es zu verbotenen Auszahlungen an Anteilseigner kommt. Dies gilt auch dann, wenn sie von den Eigentümern angewiesen werden, an sie auszuzahlen. Denn der Kapitalerhaltungsgrundsatz soll die Gläubiger des Unternehmens schützen.

Keine Sicherheitenbestellung für bonitätsschwache Anteilseigner

Das BGH-Urteil ist deshalb für die Praxis interessant, weil es nicht eine echte Auszahlung, sondern eine cash-neutrale Grundschuld betrifft. Das Gericht hat entschieden, dass auch in diesem Fall eine verbotene Auszahlung vorliegt, wenn der Gesellschafter nicht voraussichtlich zur Rückzahlung in der Lage ist und zudem eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird. „Ob der Darlehensgeber und Sicherungsnehmer auf die Sicherheit zugreifen wird, hängt davon ab, ob der Gesellschafter aus der ex-ante-Perspektive zur Darlehensrückzahlung in der Lage ist“, so der BGH. Wenn der Anteilseigner also bonitätsschwach bzw. ausfallgefährdet ist, darf zu seinen Gunsten keine Sicherheit bestellt werden.

Nachträgliche Bonitätsverschlechterung irrelevant

Der BGH betont zugleich, dass eine Sicherheitenbestellung nicht allein dadurch zur verbotenen Auszahlung wird, dass sich die Bonität des Gesellschafters im Nachhinein verschlechtert: „Eine negative Entwicklung lässt die ex ante bestehende Vollwertigkeit des Freistellungsanspruchs nicht rückwirkend entfallen“, so der BGH. Der Geschäftsführer bzw. Vorstand müsse bei nachträglicher Verschlechterung sei nicht verpflichtet, einen Freistellungsanspruch für das Unternehmen gegen dessen Anteilseigner geltend zu machen. Denn die bloße Unterlassung der Geltendmachung eines Anspruchs sei allein noch kein Verzicht und stelle keine Auszahlung dar.

Aber: Haftungsrisiko bei Verstoß gegen Beobachtungspflicht

Allerdings ändert dies nach dem BGH-Urteil nichts daran, dass der Geschäftsführer (und auch der Vorstand) verpflichtet sind, die Vermögensverhältnisse des Gesellschafters bzw. des Hauptaktionärs zu beobachten. Deutet sich nach der Sicherheitenbestellung eine Bonitätsverschlechterung an, müsse das Top-Management neue Sicherheiten anfordern oder den Freistellungsanspruch gegen den Anteilseigner durchsetzen. Selbst wenn das Nicht-Tätigwerden keine verbotene Auszahlung sei, könne die Unterlassung solcher Maßnahmen zur Schadenersatzpflicht des Geschäftsführers wegen Pflichtverletzung führen.

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