Wann Anstellungsverträge unwirksam sind

Wenn ein neuer Geschäftsführer berufen werden soll, ist für den Abschluss des Anstellungsvertrags die Gesellschafterversammlung zuständig. Diese Kompetenz kann zwar auf den Aufsichtsrat verlagert werden – aber was passiert, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende vorprescht und den Vertrag in Eigenregie abschließt? Damit hat sich kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt und Feststellungen getroffen, die für Geschäftsführer von fundamentaler Bedeutung sind.

Harald Naumann* wird im Jahr 1999 zum Geschäftsführer des Pharmaunternehmens Medicacent GmbH* bestellt und erhält einen Anstellungsvertrag. Zehn Jahre später wird das Unternehmen durch die Medicacorp GmbH* übernommen. Auch dort heuert Naumann als Geschäftsführer an und erhält einen neuen, befristeten Anstellungsvertrag, der für die Medicacorp GmbH durch den Aufsichtsratsvorsitzenden „für den Gesellschafter“ geschlossen wird.

Drei Jahre später kommt es zwischen Naumann und dem neuen Gesellschafter der Medicacorp GmbH zum Zerwürfnis. In einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung wird Naumann abberufen und der Anstellungsvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. Der geschasste Geschäftsführer setzt sich gerichtlich zur Wehr. Er will feststellen lassen, dass die Kündigung unwirksam ist, dass das Anstellungsverhältnis weiterbesteht und dass offene Gehälter zu zahlen sind.

Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht daraufhin hingegen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben hat, ist die Revision der Medicacorp GmbH vor dem BGH erfolgreich. Aus dem Urteil vom 20.08.2019 (II ZR 121/16) lassen sich folgende Punkte ableiten:

1.) Ein Anstellungsvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer ist unwirksam, wenn die GmbH nicht wirksam vertreten ist. Zwar kann die Kompetenz zum Vertragsschluss von der Gesellschafterversammlung auf einen Aufsichtsrat per Satzung übertragen werden. Allerdings kann dessen Vorsitzender (wie beim Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft) nur aufgrund einer besonderen Bevollmächtigung einen Aufsichtsratsbeschluss vollziehen und dabei den Aufsichtsrat vertreten.

2.) Unwirksam ist daher ein Anstellungsvertrag, der durch den Aufsichtsratsvorsitzenden geschlossen wird, bevor der Aufsichtsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Denn die Vertretung gegenüber dem Geschäftsführer obliegt dem Aufsichtsrat insgesamt als Gremium, das seinen Willen durch einen Beschluss bildet. Diese Willensbildung fehlt, wenn stattdessen ein Mitglied allein tätig wird.

3.) Daran ändert sich auch nichts, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende den Anstellungsvertrag „für den Gesellschafter“ abschließt. Für eine Wirksamkeit hätte zum einen ein Gesellschafterbeschluss vorliegen und zum anderen der Gesellschafter wirksam vertreten sein müssen – was hier nicht der Fall war.

4.) Die Folge: zwar ist der unwirksame Anstellungsvertrag für die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen und es besteht für diese Zeit ein Vergütungsanspruch – denn Naumann hatte mit Wissen des Aufsichtsratsvorsitzenden faktisch gearbeitet. Allerdings kann das Anstellungsverhältnis für die Zukunft jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Daran ändert es auch nichts, dass Naumann seit mehreren Jahren unbefristet als Geschäftsführer tätig war und auf den Bestand des Anstellungsvertrags hätte vertrauen können.

5.) Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Geschäftsführer und die GmbH jahrelang den unwirksamen Anstellungsvertrags als Basis ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die GmbH ihren Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat. Kommt es aber schon drei Jahre nach Abschluss des unwirksamen Vertrags zu einem Streit über die Wirksamkeit des Vertrags und ist der neue Vertrag ohnehin befristet, wird kein Vertrauenstatbestand geschaffen.

Naumann hätte also schon beim Vertragsschluss darauf achten und sich nachweisen lassen sollen, dass ein Beschluss des Aufsichtsrats vorlag, bevor dessen Vorsitzender den Anstellungsvertrag mit ihm unterzeichnete. Weil dies versäumt wurde, hat Naumann für den Zeitraum ab der Kündigung keinen Gehaltsanspruch mehr.

*Namen und Firmenbezeichnungen geändert.

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