Viele Geschäftsführer oder Vorstände fahren einen Dienstwagen und können Tankquittungen oder Reparaturkosten von ihrer Firma ersetzt verlangen. Wenn dann aber ausnahmsweise auch das private Fahrzeug für geschäftliche Zwecke genutzt wird, ist besondere Sorgfalt bei der Abrechnung geboten. Ansonsten kann dies mit einer Abberufung und persönlichen Haftung enden, wie ein Urteil des OLG Brandenburg zeigt.
Marianne Pauls* ist als Geschäftsführerin für die kaufmännische Leitung der städtischen Wohnungsbaugesellschaft CityReal GmbH* tätig. Im Laufe der Jahre verschwimmen allmählich die Grenzen zwischen beruflichen und privaten Belangen. So kauft Pauls beispielsweise auf Kosten der CityReal neue Sträucher, lässt sie aber in ihren Garten pflanzen. Ein hochwertiger Briefkasten wird auf Firmenkosten angeschafft, in ihrem privaten Vorgarten wird bald ein baugleiches Exemplar gesichtet. Bei Speisen und Getränken für private Feiern zeigt sich die Firma generös. Und mit ihrem Dienstwagen tankt sie zwar Diesel, rechnet aber auch Benzin-Tankquittungen für ihren privaten Flitzer ab – denn nur mit diesem könne sie unangemeldete Kontrollen durchführen und enge Durchfahrten passieren.
Dem Aufsichtsrat wird das Treiben irgendwann zu bunt. Es kommt schließlich zur Kündigung und Abberufung von Marianne Pauls sowie zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Untreue. Auch zivilrechtlich geht der Aufsichtsrat gegen Pauls vor und bekommt überwiegend Recht. Aus dem Urteil des OLG Brandenburg vom 16.01.2019 (7 U 104/16) lassen sich die folgenden Punkte und Praxistipps ableiten, die im Übrigen gerade auch für geschäftsführende Gesellschafter im Fall eines Insolvenzverfahrens relevant werden können, sofern ein – in der Praxis nicht ganz seltenes – „amorphes Verhältnis“ zum eigenen Unternehmen bestanden hat: […]
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