Wenn eine GmbH in die Krise gerät, ist es nicht unüblich, dass die Mutter- oder Schwestergesellschaft eine Darlehenszusage erteilt, um über einen Liquiditätsengpass hinweg zu helfen. Für Geschäftsführer des krisenbefangenen Unternehmens stellt sich indes die Frage, wie sie solche Zusagen mit Blick auf eine Insolvenzantragstellung bewerten müssen. Ein Urteil des OLG Rostock bietet dazu Orientierung und verdeutlicht zudem, warum sich Geschäftsführer nicht blind auf Berater verlassen sollten.
Peter Finkmann* ist Geschäftsführer der Rhein-Main Maschinenfabrik GmbH (RMM)*, die zu 75% einer Holding gehört, wobei diese wiederum von Finkmann als geschäftsführendem Gesellschafter kontrolliert wird. Die Holding trifft mit RMM eine Rahmenvereinbarung, wonach insbesondere die Liquidität der RMM „möglichst ohne Inanspruchnahme von Bankkrediten gestärkt werden“ solle. Die Holding sei daran interessiert, RMM „bestmöglich zu unterstützen“. Zu einer Darlehensauszahlung kommt es allerdings nicht.
Weil RMM mit einigen Forderungen ausfällt, gerät das Unternehmen in die Krise. Der eingeschaltete Berater hält einen Insolvenzantrag zunächst nicht für notwendig, meldet aber – nachdem Finkmann zwischenzeitlich als Geschäftsführer RMM abgetreten ist – schließlich Insolvenz an. Später fordert der Insolvenzverwalter von Finkmann persönlich Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Zahlungsverbot bei Insolvenzreife und behauptet, dass die RMM schon zwei Monate vor Antragstellung zahlungsunfähig gewesen sei. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, bejaht das Oberlandesgericht Rostock (Urteil vom 22.01.2018, 6 U 10/14) die Haftung Finkmanns. […]
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