Wenn Geschäftsführern oder Vorständen eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird, stellt sich in der Praxis immer wieder die Frage, wer was zu beweisen hat. In einem Urteil hat das OLG Brandenburg dazu die wichtigsten Aspekte der herrschenden Meinung herausgearbeitet. Der Fall spielte in einem kommunalen Unternehmen und schlug hohe Wellen.
Peter Marschmann* ist Geschäftsführer der städtischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft und hat in punkto Marketing jede Menge vor. „Wir wollen den Standort kraftvoll vermarkten und Unternehmen aus aller Welt ansprechen, ihre deutsche Niederlassung in unser Stadt zu gründen“, so der Manager in einem Zeitungsinterview. Dafür sichert er sich die Unterstützung einer Marketing-Expertin – aber nicht irgendeine. Denn es handelt sich um die Ehefrau des ihm bestens bekannten Landrats. Internet-Seiten sollen gebaut, Werbekampagnen gestartet und Messeauftritte organisiert werden. Die Opposition wittert Vetternwirtschaft. Es kommt zum juristischen Schlagabtausch: nach seinem Ausscheiden wird gegen Marschmann schließlich Strafanzeige wegen Untreue erstattet und Schadensersatzklage erhoben, weil es sich bei den Marketing-Aufträgen angeblich um Scheingeschäfte gehandelt habe.
Unternehmen muss Schaden, Schadenshöhe und Kausalität beweisen
Über Jahre und zwei Instanzen zieht sich das Verfahren hin. Letztendlich wird das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt und auch die Schadensersatzklage abgewiesen. Aus den vom OLG Brandenburg in seinem Urteil vom 07.02.2018 (7 U 132/16) getroffenen Entscheidungsgründen lassen sich die folgenden Punkte für die Praxis festhalten: Im Prozess gegen den Geschäftsführer oder Vorstand muss die auf Schadensersatz klagende GmbH oder AG darlegen und beweisen, dass und inwieweit ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers in seinem Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Kurzum: die GmbH oder AG muss eine mögliche Pflichtwidrigkeit des Managers, den Schaden sowie den kausalen Zusammenhang zwischen Handeln und Schaden beweisen.
Manager muss pflichtgemäßes Handeln und mangelndes Verschulden beweisen
Der Geschäftsführer oder Vorstand wiederum muss die Pflichtgemäßheit und die Einhaltung des unternehmerischen Ermessensspielraums nachweisen. Dafür hat er darzulegen und zu beweisen, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist und dass ihn kein Verschulden trifft. Der Manager handelt also nicht pflichtwidrig, wenn er vernünftigerweise annehmen durfte, mit einer Honorarvereinbarung auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dazu muss er in der konkreten Entscheidungssituation
– die verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpfen,
– auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzen und
– den erkennbaren Risiken Rechnung tragen.
Wenn er diese Anforderungen erfüllt, wird dem Geschäftsführer oder Vorstand unternehmerisches Ermessen zugebilligt. Weil er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass seine Entscheidung vom unternehmerischen Ermessen gedeckt war, sollte der Manager die Grundlagen der Entscheidung immer schriftlich dokumentieren. Denn auch in dem entschiedenen Fall lagen zwischen dem Ausscheiden aus em Geschäftsführeramt und dem Haftungsprozess mehrere Jahre. Und in einem solch langen Zeitraum können schnell Informationslücken auftreten, die im Zweifel nachteilig für den Manager sind.
*Namen und Firmenbezeichnung geändert