Geschäftsführer nur auf dem Papier – und haftbar im Schadensfall

Manchmal hat es familiäre Gründe, manchmal geht es um einen Gefallen oder man hat es schlicht vergessen bzw. verdrängt: jemand ist als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen, faktisch aber führt eine andere Person die Geschäfte – ein Verwandter, Bekannter oder der fachlich zuständige Kollege im Konzern. Kommt es zu Verfehlungen, besteht ein persönliches Haftungsrisiko für das eingetragene, aber inaktive Organmitglied – beispielsweise mit Blick auf steuerliche Pflichten, wie der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 15.11.2022 (VII R 23/19) entschied.

Er hat sein Lebenswerk längst in die Hände seines Sohnes gelegt: alle Anteile an seiner Zahntechnik Wenner GmbH* hat der noch rüstige Wilfried Wenner* (75) im Wege der vorweg genommenen Erbfolge auf Sohn Wolfgang (35) übertragen, ist jedoch Geschäftsführer geblieben – weil er zwar nicht mehr operativ arbeiten, aber dennoch dabeibleiben möchte. Wolfgang ist ein guter Zahntechniker mit zugleich geringem Interesse an lästigen Formalitäten.

Steuerliche Verfehlungen mehren sich

Hatte sich der Senior nach leidigen Erfahrungen vormals selbst um Steuerthemen gekümmert, so behandelt der Junior als Prokurist dies eher dilatorisch. Voranmeldungen, Zusammenfassende Meldungen und Steuererklärungen werden zu spät abgegeben. Regelmäßig gehen gelbe Briefe vom Bundeszentralamt für Steuern und Mahnungen des Finanzamts ein.

Erst die Steuerfahndung, daraufhin die Insolvenz

Das Unternehmen gerät in Liquiditätsprobleme und im Antlitz der Krise wird der Junior kreativ. Scheinrechnungen tatsächlich nicht-existierender Firmen und beleglose Buchungen für angebliche Wareneinkäufe und Fremdleistungen werden in die Buchführung eingestellt und fließen in die Jahressteuererklärungen sowie Umsatzsteuervoranmeldungen ein. Vater Wilfried bemerkt von alledem nichts. Nachdem die Steuerfahndung aktiv geworden ist, stellt das Finanzamt einen Insolvenzantrag gegen die Zahntechnik Wenner GmbH. Doch dort ist nichts zu holen.

Schließlich folgt der Haftungsbescheid

Mangels Masse fordert das Finanzamt schließlich Wilfried Wenner persönlich ­auf, die Steuerschulden zu begleichen. Vor dem Finanzgericht wird über die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids gestritten.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Bundesfinanzhof entscheidet letztendlich, dass der Geschäftsführer persönlich haftet,

– weil er die steuerlichen Pflichten objektiv verletzt hat; dies kann z.B. durch Nichtabgabe der Steuererklärungen zur Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer und/oder Abgabe unzutreffender Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer und/oder Nichterfüllung fälliger Steueransprüche geschehen;

– auch wenn die Geschäfte der GmbH faktisch durch eine andere Person geführt werden;

– da die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens das Verschulden indiziert und dass sich niemand auf das eigene Unvermögen berufen kann, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen;

– da derjenige, der den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, von der Übernahme des Geschäftsführeramtes absehen bzw. dieses Amt niederlegen muss;

– da derjenige, der die Stellung eines Geschäftsführers formell übernimmt, persönlich haftet, sofern ihm auch der Vorwurf persönlichen Verschuldens mindestens vom Grad der groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann – und zwar grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen.

Für die Praxis ist daher Folgendes zu beachten und zu empfehlen:

Wer zum Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied bestellt und im Handelsregister eingetragen ist, sollte […]

Lesen Sie demnächst mehr in „Manager Recht“

Latest

Manager-Haftung für Strohmänner und -frauen

Scheinselbstständigkeit ist ein Thema, das Geschäftsführer und Vorstände branchenübergreifend seit vielen Jahren beschäftigt – auch mit Blick auf persönliche Haftungsrisiken. Denn stellt sich heraus,...

Wann Anstellungsverträge unwirksam sind

Wenn ein neuer Geschäftsführer berufen werden soll, ist für den Abschluss des Anstellungsvertrags die Gesellschafterversammlung zuständig. Diese Kompetenz kann zwar auf den Aufsichtsrat verlagert...

Vertrauen entzogen und abberufen: Was Vorstände wissen sollten

Ein Zerwürfnis mit dem Eigentümer, Zwistigkeiten mit dem Aufsichtsrat oder Machtkämpfe im Management – oft gibt es zwischenmenschliche Gründe, wenn ein Vorstandsmitglied abberufen wird....

Wie Darlehenszusagen in der Krise zu bewerten sind

Wenn eine GmbH in die Krise gerät, ist es nicht unüblich, dass die Mutter- oder Schwestergesellschaft eine Darlehenszusage erteilt, um über einen Liquiditätsengpass hinweg...

Standhaft bleiben – statt anstandslos zahlen

Bei einem Vorstand melden sich zwei M&A-Berater, die angeblich noch offene Forderungen haben. Als sie mit gerichtlichen Schritten drohen, knickt der Manager ein und...