Es war ein Vorgang, der sowohl in neu gegründeten Tochtergesellschaften als auch Start-ups oft vorkommt: im Rahmen einer GmbH-Gründung wurde Martin Hessing* zunächst zum alleinigen Geschäftsführer bestellt und zugleich vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) befreit. Das verwendete Musterprotokoll besagte außerdem, dass mehrere Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam vertreten. Einige Jahre später sollte dann Philipp Tenambergen* zum zweiten Geschäftsführer bestellt werden und „gemäß allgemeiner Vertretungsregelung“ vertretungsberechtigt sein.
Das Registergericht aber weigerte sich: die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gelte nur für den ersten Geschäftsführer und entfalle, sobald ein zweiter bestellt wird. Dieser Wegfall müsse zunächst zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden, ansonsten bestehe ein Vollzugshindernis. Diese Ansicht hat das OLG Nürnberg (Beschluss vom 15.07.2015 – 12 W 1208/15) bestätigt. Wenn ein zweiter Geschäftsführer bestellt wird, gelte die allgemeine Vertretungsregelung (§ 35 GmbHG), d.h. die Geschäftsführer sind gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und Sonderrechte einzelner Geschäftsführer (wie z.B. die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens) müssen durch den Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Die Bestellung Tenambergens konnte deshalb nur ins Handelsregister eingetragen werden, nachdem der Wegfall der Befreiung für Hessing von dem Verbot des Insichgeschäfts angemeldet wurde. Auch wenn es unter Juristen zu diesem Thema abweichende Auffassungen gibt, ist deshalb der Praxis zur Vermeidung von Verzögerungen zu empfehlen, zunächst den Wegfall der Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens und daraufhin die Bestellung anzumelden.
*Namen und Firmenbezeichnung geändert