Wozu Geschäftsführer und Vorstände in der Insolvenz weiterhin verpflichtet sind

Wenn Insolvenzantrag gestellt wird, übernimmt der Insolvenzverwalter das Ruder – so die landläufige und auch weitgehend richtige Meinung. Beschäftigungslos werden Geschäftsführer und Vorstände durch das Insolvenzverfahren aber keinesfalls. Und dies gilt nicht nur, wenn Eigenverwaltung angeordnet wird. Denn auch einige Formalien müssen weiterhin durch das Management erfüllt werden, wie eine Entscheidung des OLG Hamm einmal mehr zeigt.

Markus Willmann* hat den Gang zum Insolvenzgericht hinter sich: die Maxipollux GmbH* in Bielefeld ist zahlungsunfähig, ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird bestellt. Und der trifft die wirtschaftlichen Entscheidungen. Willmann ist zwar operativ an Bord, aber fühlt sich kaltgestellt. Ihm wird die Einzelvertretungsberechtigung genommen, ein Geschäftsführerkollege legt das Amt nieder und gegen seinen Willen wird auch der Geschäftssitz verlegt. Willmann wird passiv und lässt die Dinge laufen, zumal er keine unnötigen Kosten für Notar und Behörden auslösen will, die am Ende die GmbH sowieso nicht tragen kann. Aktiv wird daraufhin hingegen das Registergericht.

Geschäftsführer muss Anmeldungen zum Handelsregister in der Insolvenz weiter vornehmen

Willmann wird anderthalb Jahre nach den formalen Veränderungen gerichtlich ein Zwangsgeld angedroht, falls er nicht agiere. Als er sich weiter hartnäckig sträubt, verhängt das Gericht gegen ihn das Zwangsgeld. Willmann geht dagegen vor und legt Beschwerde ein. Das OLG Hamm entscheidet schließlich mit Beschluss vom 09.03.2017 (27 W 175/16) – und bestätigt das Registergericht. Auch nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens habe der Geschäftsführer eine Änderung der Vertretungsverhältnisse oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft zum Handelsregister anzumelden. Unterlässt er die Anmeldung, könne eine Zwangsgeldfestsetzung gerechtfertigt sein.

Durchsetzung von Ansprüchen gegen GmbH oder AG muss weiter möglich sein

Zusammenfassend gilt: mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet die Befugnis der Geschäftsführer oder des Vorstands, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Jedoch entfallen formale Pflichten nicht, wie beispielsweise die Mitteilung über eine Änderung der Geschäftsanschrift der GmbH oder AG, die Abberufung oder die Anmeldung eines Organmitglieds. Hierfür besteht ein ganz praktisches Bedürfnis, wenn es um die Durchsetzung möglicher nichtvermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber der Gesellschaft geht, beispielsweise Unterlassungsansprüche. So ist es auch von anderen Gerichten (z.B. OLG Hamburg, Beschl. v. 27.01.2011 – 11 W 4/11; GmbHR 2011, 828) gesehen worden.

Geschäftsführer oder Vorstand muss Kosten notfalls vorstrecken und einen Ausfall riskieren

Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss auch mit einigen Gegenargumenten aufgeräumt, wozu sich Folgendes festhalten lässt:

  • Dass eine Eintragung im Handelsregister nicht erforderlich ist, wenn sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits aus dem Handelsregister ergibt und sich Gläubiger über einschlägige Internetportale über alle wesentlichen Daten des Insolvenzverfahrens (u.a. auch die Anschrift des Insolvenzverwalters) informieren könnten, zählt nicht: Die rechtliche Handlungsfähigkeit des Geschäftsführers sei mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich des dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Vermögens der Gesellschaft entfallen.
  • Dass der Geschäftsführer sich an der Anmeldung gehindert sieht, weil er keine Kosten für die GmbH auslösen dürfe und ihn deshalb kein Verschulden treffe, sei unzutreffend: Die Handelsregister-Anmeldung durch die Geschäftsführung erfolge stets im Namen der Gesellschaft, die dann auch die Kosten der Anmeldung zu tragen habe. Weil dies eine gesetzlich gewollte Folge sei, müsse eine Belastung der Insolvenzmasse mit den Kosten hingenommen werden.
  • Dass die Masse die mit der Anmeldung verbundenen Notar- und Gerichtskosten nicht tragen kann, spielt nach Auffassung des OLG Hamm keine Rolle. Einem Geschäftsführer sei zuzumuten, die hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten für die Gesellschaft zu verauslagen, sollte die Erfüllung der Pflicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht werden. Dies gelte vor allem dann, wenn die Kosten für die Anmeldung (hier Gebühr von 30 Euro und zusätzlich maximal 62,50 Euro) relativ niedrig sind. Wenn der Geschäftsführer die verauslagten Kosten dann letztlich wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft möglicherweise nicht wieder eintreiben kann, sei das mit Blick auf seine exponierte Stellung gerechtfertigt.

*Namen und Firmenbezeichnung geändert

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