Pflichten der Geschäftsführung und des Vorstands in der Krise

In der Unternehmenskrise überschlagen sich häufig die Ereignisse. Kunden zahlen nicht, Lieferanten verlangen Vorkasse, wichtige Mitarbeiter kündigen. Das Management ist in dieser Lage mit Troubleshooting beschäftigt und steht unter hoher Anspannung. Dennoch sollten sich Geschäftsführer und Vorstände die Zeit nehmen, sich mit ihren Krisenpflichten zu befassen, um persönliche Haftungsrisiken zu reduzieren. Die folgenden ausgewählten Punkte haben dabei besondere Relevanz:

1.) Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen: jeder einzelne Geschäftsleiters bleibt auch dann für die Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung verantwortlich, wenn die Beitragsabführung qua interner Zuständigkeitsverteilung oder Delegation einem anderen Kollegen obliegt (OLG Düsseldorf v. 16.9.2014 – I-21 U 38/14, NZI 2015, 517).

2.) Zahlungsverbot: sofern die verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit ihr ausgeglichen wird, besteht eine Ausnahme von Zahlungsverbot und eine Haftung des Geschäftsleiters scheidet aus (BGH v. 18.11.2014 – II ZR 231/13, NJW-RR 2015, 418; dazu Weber, NZG 2015, 129).

3.) Zahlungsverbot: eine masseschmälernde Zahlung als Basis für eine Haftung des Geschäftsleiters ist zu bejahen, wenn Forderungen einer insolvenzreifen GmbH auf ein debitorisches Konto eingezogen werden; dies kann jedoch ausscheiden, wenn zwischen der insolvenzreifen GmbH und der Bank Globalabtretungsverträge abgeschlossen wurden (BGH v. 26.1.2016 – II ZR 394/13, ZIP 2016, 1119).

4.) Insolvenzverschleppungshaftung: zwar macht sich ein Geschäftsleiter bei Insolvenzverschleppung strafbar und für daraus entstandene Schäden auch haftbar; allerdings haftet er auch bei Insolvenzverschleppung nicht persönlich für Schäden, die einem Dritten dadurch entstehen (z.B. durch die kriminelle Handlung eines anderen), dass die insolvenzreife GmbH eine von ihr geschuldete vertragliche Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat (z.B. BGH v. 21.10.2014 – II ZR 113/13, GmbH-StB 2015, 69, ZIP 2015, 267).

5.) Insolvenzantragspflicht: wenn die GmbH oder AG einen wesentlichen Teil ihrer Verbindlichkeiten fortdauernd nicht erfüllt, so indiziert dies grds. eine Zahlungseinstellung und somit eine Zahlungsunfähigkeit. Dies gilt aber nicht, wenn aufgrund konkreter Umstände – die sich nachträglich geändert haben – angenommen werden konnte, dass die GmbH rechtzeitig in der Lage sein wird, ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. So hat der Geschäftsleiter zur Bewertung der Insolvenzreife zu prüfen, ob sich die Liquiditätslage ggf. verbessern wird (BGH v. 26.1.2016 – II ZR 394/13, ZIP 2016, 1119).

6.) Einschaltung von Beratern zur Prüfung der Insolvenzreife: wenn der Geschäftsleiter erkennt, dass die GmbH bzw. AG zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage sein wird, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, muss er die Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz überprüfen. Sofern er dazu nicht über ausreichende eigene Kenntnisse verfügt, hat er sich beraten zu lassen, wobei er den Berater sorgfältig auszuwählen und dessen Ergebnisse einer eigenen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen hat (BGH v. 27.3.2012 – II ZR 171/10, ZIP 2012, 1174).

7.) Amtsniederlegung nach Insolvenzantragstellung: legt der geschäftsführende Alleingesellschafter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bzw. AG sein Amt nieder, so ist dies rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, sofern nicht zugleich ein neuer Geschäftsführer bestellt wird (OLG Frankfurt/M. v. 11.11.2014 – 20 W 317/11, ZIP 2015, 478).

8.) Offenlegungspflichten: nach einem Insolvenzantrag ist der Geschäftsführer bzw. Vorstand dazu verpflichtet, Auskünfte über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen GmbH bzw. AG zu erteilen– einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst – beispielsweise aus § 64 GmbHG – gerichteter Ansprüche. Allerdings muss er nicht über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Durchsetzbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche geben (BGH v. 5.3.2015 – IX ZB 62/14, NJW-RR 2015, 683).

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