Auch kommissarischer Geschäftsführer haftet im Insolvenzfall

Wenn ein Unternehmen in die Krise gerät, steigen die Haftungsrisiken für den Geschäftsführer – auch für den kommissarischen. Denn die Eintragung eines neuen Geschäftsführers im Handelsregister habe nur klarstellende Wirkung, hat das OLG München entschieden. Mit tatsächlicher Aufnahme seiner Tätigkeit haftet der Geschäftsführer deshalb persönlich, falls eine Insolvenz faktisch eintritt und es zu verbotenen Auszahlungen kommt.

Marc Messmann* ist Geschäftsführer einer Holding. Bei einer kriselnden Tochtergesellschaft wird er ebenfalls zum Geschäftsführer bestellt und soll übergangsweise die von seinem Vorgänger hinterlassenen Zustände sichten und ordnen. Er weiß, dass die GmbH nicht in der Lage ist, die erheblichen Mietschulden an die Muttergesellschaft zu zahlen. Außerdem ist ihm bekannt, dass eine Neuorganisation oder Übernahme nötig ist, um die GmbH zu retten – allerdings sind diese Maßnahmen noch nicht umgesetzt, als er Geschäftsführer wird.

Kontoverfügungsbefugnis im Krisenfall nicht widerrufen

Zudem versäumt er es, die Kontoverfügungsbefugnis einzelner Mitarbeiter zu widerrufen. Daraufhin tritt faktisch die Zahlungsunfähigkeit ein, und es kommt dennoch zu Auszahlungen, die nicht betriebsnotwendig sind. Der Insolvenzverwalter verklagt Messmann schließlich auf Zahlung. Ebenso wie die Vorinstanz verurteilt das OLG München mit Urteil vom 5. Oktober 2016 (7 U 1996/16) den Geschäftsführer. Dass er sein Amt nach dem Willen der Gesellschafter nur „kommissarisch“ ausüben sollte, ändere daran genauso wenig, wie seine Eintragung ins Handelsregister nach den erfolgten Auszahlungen; denn die Eintragung habe nur deklaratorische Wirkung.

Schon bei Amtsübernahme agieren

Für neu bestellte Geschäftsführer bedeutet dieses Urteil: ist das Unternehmen in der Krise, muss er sich direkt nach Amtsübernahme und schon vor seiner Eintragung ins Handelsregister einen Überblick von der finanziellen Lage verschaffen und ggf. dafür sorgen, dass verbotswidrige Zahlungen unterbleiben. Andernfalls begibt er sich in persönliche Haftungsrisiken.

*Namen und Firmenbezeichnung geändert

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