Haftung von Aufsichts- und Verwaltungsräten in kommunalen Unternehmen

Die Ausübung einer Aufsichts- oder Verwaltungsratsfunktion in einem kommunalen Unternehmen birgt Haftungsrisiken. Wie dieser Fachbeitrag zeigt, decken die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche des Organmitglieds das persönliche, unlimitierte Haftungspotenzial nur begrenzt ab. Der Autor schildert die rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten zum Risikotransfer.

1. Einleitung

Bei dem Thema Haftung von kommunalen Funktionsträgern wird das Haftungspotenzial oftmals nur als theoretisch dargestellt und dabei auch auf die öffentlich-rechtlichen Haftungsprivilegierungen (z.B. § 43 Abs. 4 GO NRW oder § 113 Abs. 6 GO NRW) verwiesen. Auch wird gerne hervorgehoben, dass es kaum Schadenfälle in der Vergangenheit gab. Um das letzte Argument direkt zu entkräften: das Thema Compliance ist mittlerweile auch im öffentlichen Sektor angekommen und betrifft erst recht das öffentliche Handeln in privat- und öffentlich-rechtlichen Organisationsformen.  Insofern dürfte sich auch das Bewusstsein in den Unternehmen erhöhen, Fehlentscheidungen des Managements und deren Aufseher konsequent und transparent aufzuarbeiten. Die politische Besetzung der Aufsichtsgremien trägt hier oftmals zur Verschärfung der Situation bei – aus folgenden Gründen:

Die jeweiligen Gemeindeordnungen verlangen einen angemessenen Einfluss der Gemeinde auf die kommunale Gesellschaft bzw. deren Geschäftsführung (z.B. § 108 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW, § 122 Abs. 1 Nr. 3 HGO). Kommunale GmbHs haben daher in der Regel einen (fakultativen) Aufsichtsrat. Bei den öffentlichen-rechtlichen Sparkassen sind es Verwaltungsräte, in die die Gemeinde ihre Vertreter entsendet. Nach jeder Kommunalwahl werden die Aufsichtsgremien von kommunalen Unternehmen oft neu besetzt, da die Amtszeit mitunter an die entsprechende Wahlperiode des entsendenden Trägers (Gemeinden, Gemeindeverbände) gebunden ist. Generell sind Wechsel bei den politischen Mehrheitsverhältnissen oft Anlass für vergangenheitsbezogene Vorwürfe. Exemplarisch wird hier nur auf die gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen der Messe Düsseldorf gegen ihren damaligen Geschäftsführer aus dem Jahre 2003 verweisen.

Auf Beschluss der gemeindlichen Gremien, wie Rat oder Stadtverordnetenversammlung,  sowie der Gesellschafterversammlung werden oftmals nach parteipolitischen Erwägungen Organmitglieder in die Aufsichtsgremien  (Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Verbandsrat) entsendet.  Auch können die jeweiligen Satzungen oder gesetzlichen Grundlagen sog. geborene Organmitgliedschaften kraft Amtes (z.B. der jeweilige Bürgermeister) vorsehen.

2. Freistellung gegen den entsendenden kommunalen Träger

Der entsendete Funktionsträger kann sich für seine Tätigkeit in einem kommunalen Unternehmen an der entsprechenden Kommune schadlos halten, wenn die Gesellschaft ihn für eine Pflichtverletzung haftbar macht und ihm bei einer durch ihn verursachten Schädigung weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (z.B. § 113 Abs. 6 S. 1 GO NRW, Art. 93 Abs. 3 BayGO, § 104 Abs. 4 S. 1 BW GemO, § 125  Abs. 3 S. 1 HGO, § 138 Abs. 8 i.V.m Abs. 6 S. 1 NKomVG).

Insofern gilt dies ähnlich wie bei § 48 BeamtStG oder § 84 LBG NRW, wonach ein Beamter seinem Dienstherrn ebenfalls nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haftet. Allerdings handelt es sich hierbei um eine echte Haftungsprivilegierung und nicht, wie vorliegend, um einen Erstattungsanspruch. (…)

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